Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - I ZR 166/07
marions-kochbuch.de - Zur Haftung des Internet-Portalbetreibers für zu eigen gemachte Inhalte Dritter (hier: Rezepte nebst Speisenfotografien).
UrhG §§ 72, 19a, 97; TMG §§ 8 bis 10
Leitsätze:*1. Eigene Inhalte sind nicht nur selbst geschaffene, sondern auch solche Inhalte, die sich der Anbieter zu eigen gemacht hat. Maßgeblich hierfür ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände.
2. Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu Eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
3. Allein die Kenntlichmachung eines fremden - auf einem Internetportal veröffentlichten - Inhalts als solchen schließt dessen Zurechnung zu dem Anbieter des Internetportals nicht aus. Indem der Betreiber eines Internetportals eine Kontrolle hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit von durch Dritte eingestellten Inhalten ausübt, diese Inhalte - die den redaktionellen Kerngehalt des betreffenden Angebots darstellen - in sein eigenes Angebot integriert und etwa unter einem eigenen Emblem veröffentlicht, erweckt der Betreiber den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen. Dies gilt umso mehr wenn sich der Bertreiber darüber hinaus die betreffenden Inhalte Dritter auch wirtschaftlich zuordnet (hier: Einräumung von umfassenden Nutzungsrechten). Dann beschränkt sich der Betreiber nicht lediglich auf die technische Vermittlerrolle (§§ 8 bis 10 TMG).
4. Wer von Internetnutzern auf einem Internetportal "hochgeladene" - urheberrechtlich geschützte - Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält, ist Werknutzer.
5. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, Urteil vom 10.10.1991 - Az. I ZR 147/89 - Bedienungsanleitung, BGH, Urteil vom 20.05.2009 - Az. I ZR 239/06, MIR 2009, Dok. 159 - CAD-Software).
Im Urheberrecht gelten insoweit - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Bei der Übernahme von Dritten auf einem Internetportal eingestellter Inhalte als eigene Inhalte genügt es daher für die Erfüllung dieser hohen Sorgfaltsanforderungen nicht, wenn sich die Nutzer im Rahmen von Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichten müssen, nur Inhalte einzustellen, die bzw. deren Einstellung keine Rechte Dritter verletzt.
6. Der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte muss sein Werk nicht als seine Schöpfung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz für eine Gemeinfreiheit des Werkes und nicht im Rahmen eines Mitverschuldens an einer Rechtsverletzung durch Dritte
im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigten. Es obliegt vielmehr jedem Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen (ihm) der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (vgl. hierzu: Hanseatisches OLG, Urteil vom 12.09.2006 - Az. 5 U 161/05,
MIR 2007, Dok. 221).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.06.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2181
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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