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Hanseatisches OLG, Urteil vom 26.09.2007 - 5 U 165/06

marions-kochbuch.de ./. chefkoch.de - Zur Haftung eines Themenportalbetreibers für durch Dritte - eigenverantwortlich - eingestellte Inhalte und Bilder, die den "redaktionellen Kerngehalt" des gesamten Angebots ausmachen. Zur Frage des "Zu-Eigen-Machens" fremder Inhalte.

TMG §§ 7, 8, 9, 10 UrhG §§ 19a, 97 Abs. 1 ZPO § 287


Leitsätze:

1. Der Betreiber eines Themenportals (hier: chefkoch.de) im Internet, innerhalb dessen eine Vielzahl informativer und kommerzieller Angebote enthalten sind und das auch als kommerzielle Werbeplattform angeboten und genutzt wird, macht sich die von Nutzern dieses Portals - eigenverantwortlich - eingestellten Inhalte bzw. "fremden Informationen" (hier: Kochrezepte, auch nebst passenden Bildern) jedenfalls dann zu Eigen, wenn diese Informationen den "redaktionellen Kerngehalt" des gesamten Angebots ausmachen. Dann lässt sich der Seitenbetreiber die materiellen Inhalte seines Angebots letztlich (nur) freiwillig durch dritte Personen gestalten, während er hieraus den kommerziellen Nutzen zieht. In einem solchen Fall kann der Betreiber der Seite als Diensteanbieter "eigener Informationen" i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG unmittelbar verantwortlich sein (hier: für Urheberrechtsverstöße an Lichtbildern - Lebensmittelfotografie).

2. Vermittelt der Aufbau einer Internetseite, die fremde Inhalte zum Inhalt hat, dem verständigen Internetnutzer den Eindruck, dass der Betreiber sich diese Inhalte zu Eigen macht, kommt es auf die Intentionen des Betreibers, dies in (rechtlicher Hinsicht) nicht beabsichtigt zu haben, nicht an.

3. Ein solche "Aneignung" von fremden Inhalten kann dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Betreiber eines Portals eigentlich fremde Inhalte mit einem Emblem (hier: Kochmütze innerhalb einer Druckversion) als "digitalem Eigentumshinweis" kennzeichnet und den Benutzern die betreffenden Inhalte (hier: Rezepte nebst Bild) als eigenes Produkt vermittelt. Erfolgt zwar in diesem Zusammenhang die Angabe des Verfassers bzw. Einsenders, entkräftet diese dann nicht den Eindruck, es handele sich um Inhalte in eigener Verantwortung des Betreibers, wenn die Angabe des Verfassers bzw. Einsenders nur im Hintergrund steht bzw. insofern als nicht identifizierbares Pseudonym erfolgt.

4. Für eine Aneignung fremder Inhalte spricht auch, wenn der Betreiber nach eigenen Angaben die Inhalte vor ihrer Freischaltung redaktionell überprüft, hochgeladene Bilder mit seinem Namen und/oder Logo bzw. seines Dienstes versieht, sich im Rahmen seiner Nutzungs- bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen ausdrücklich umfassend eigene urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen lässt und seine Dienste als "erweitertes Angebot" Dritten kostenpflichtig zur Nutzung anbietet.

5. Derjenige Diensteanbieter, der Dritten - im eigenen kommerziellen und seinem Geschäftsmodell zu Grunde liegenden Interesse - die Möglichkeit bietet, Lichtbilder und/oder Texte in das Internet hochzuladen und einzustellen und sich diese Inhalte als Kernelement seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu Eigen macht, hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen um Urheberrechtsverstöße zu vermeiden und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit solcher Maßnahmen berufen.

6. "Hosting" i.S.v Art. 14 Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2000 (E-Commerce-Richtlinie) liegt nicht vor, wenn ein Diensteanbieter durch Dritte auf seinen Servern hinterlegte Informationen aktiv in sein kommerzielles Angebot einbindet und sich diese Inhalte zu Eigen macht. Im Fall des "Hosting" wählt der Anbieter die übermittelten Informationen gerade nicht aus oder verändert diese. Gleiches gilt für die Fälle der "Reinen Durchleitung" (Art. 12) und des "Cachings" (Art. 13).

7. Art. 15 Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2000 (E-Commerce-Richtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Anbietern von Diensten im Sinne der Art. 12, 13 und 14 (Durchleitung, Caching, Hosting) keine allgemeinen Verpflichtungen aufzuerlegen, "die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen". Diese Regelungen betreffen indes nicht die Verantwortung von Diensteanbietern für Informationen, die sie sich zu Eigen gemacht haben.

8. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Unterlassungsschuldner sein Vertragsstrafeversprechen betragsmäßig begrenzt. Das Angebot einer Vertragsstrafe bis zu einer bestimmten Höhe, wobei es dem Gläubiger überlassen bleibt, innerhalb des festgelegten Rahmens die für die konkrete Zuwiderhandlung angemessene Vertragsstrafe zu bestimmen, kann geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuschließen (BGH GRUR 1985, 155, 157 - Vertragsstrafe bis zu ... I; BGH GRUR 1985, 937, 938 - Vertragsstrafe bis zu ... II). Ist ungewiss, ob die betragsmäßige Obergrenze "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" oder als absolute Obergrenze für alle von der Unterlassungsverpflichtung umfassten Rechtsverstöße gemeint ist, ist eine solche Erklärung in der Regel dahin auszulegen, dass die Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" versprochen wird (BGH GRUR 1985, 937, 938 - Vertragsstrafe bis zu ... II). Die Obergrenze eines Vertragsstraferahmens muss die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrags hierbei in angemessener Weise übersteigen. Als ungefährer Richtwert für den Regelfall ist hierbei von dem doppelten der im jeweiligen Fall als "fester" Betrag angemessenen Vertragsstrafe auszugehen (BGH GRUR 1985, 937, 938 - Vertragsstrafe bis zu ... II).

9. Der Schadenersatz für die rechtsverletzende Verwertung geschützter Lichtbildwerke von durchschnittlichem Nutzwert (hier: Lebensmittelfotografie) auf einer - grundsätzlich kostenlosen - Internetplattform ist auf Grundlage der MFM-Empfehlungen "Bildhonorare", bei einer Verwendungsdauer von bis zu einem Jahr mit 100,00 EUR je Bild zu bemessen. Auch bei fehlendem Bildquellennachweis kommt eine Verdoppelung des geschuldeten Honorars nicht in Betracht, wenn es der Art der rechtsverletzenden Nutzung immanent ist, das der Verletzer nicht davon ausgegangen ist, dass ein solcher Nachweis geschuldet wäre.

MIR 2008, Dok. 064


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde übersandt von den Mitgliedern des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts.


Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.02.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1528
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1528


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