Rechtsprechung // Vollstreckungsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.05.2024 - 6 W 44/24
Geänderte Werbung und Kerntheorie - Zur Frage, wann eine geänderte Werbung, deren Aussagen weder dem Wortlaut nach noch inhaltlich mit denen des Unterlassungstitels übereinstimmen, in den Kernbereich des Verbots fällt
ZPO § 890
Leitsätze:*1. Nach der sogenannten Kerntheorie umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies gilt auch dann, wenn das Verbot auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist. Kern der konkreten Verletzungsform sind dabei die Elemente, die eine Verhaltensweise zur Verletzungshandlung machen, also das, was für den Unrechtsgehalt der konkreten Verletzungsform rechtlich charakteristisch ist und ihre Rechtswidrigkeit begründet. Das Charakteristische der Verletzungshandlung, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist dabei allerdings auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen und in die Verurteilung einbezogen worden ist. Fehlt es hieran, muss die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots unterbleiben. Die Kerntheorie beschränkt sich darauf, ein im Kern feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden. Eine weitergehende Titelauslegung ist im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO und das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unstatthaft (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZB 79/21).
2. Eine geänderte Werbung, deren Aussagen weder dem Wortlaut nach noch inhaltlich mit denen des Unterlassungstitels übereinstimmen, fällt nicht in dessen Kernbereich und führt nicht zur Verhängung eines Ordnungsmittels, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die geänderten Angaben (zumindest gedanklich) bereits Gegenstand des ursprünglichen Erkenntnisverfahrens waren.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.09.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3399
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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