Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
EuGH, Urteil vom 26.09.2024 - C‑330/23
Aldi Süd - Bei der Werbung mit einer Preisermäßigung ist die Vorteilhaftigkeit des beworbenen Preises auf Grundlage des vorherigen Preises des betreffenden Artikels im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 98/6/EG zu bestimmen
Richtlinie 98/6/EG Art. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6a Abs. 1, Abs. 2; Richtlinie 2005/29/EG Art. 3 Abs. 1, Abs. 4
Leitsätze:*1. Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des "vorherigen Preises" im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist.
2. Im Rahmen von Art. 6a Abs. 1 Richtlinie 98/6/EG genügt es nicht, in der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für einen Artikel den „vorherigen Preis“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Richtlinie 98/6/EG als bloße Information zu nennen, ohne dass dies Ermäßigung tatsächlich auf der Grundlage des vorherigen Preises bestimmt wird.
3. Der Begriff "Ermäßigung" (hier verweist im allgemeinen Sprachgebrauch auf eine Verringerung eines zuvor (tatsächlich) angewandten Preises.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.10.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3406
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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