Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
KG Berlin, Beschluss vom 11.10.2017 - 5 W 221/17
Influencer-Marketing - Zur Kennzeichnung von Werbung auf #Instagram
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 5a Abs. 6
LeitsĂ€tze:*1. Eine geschĂ€ftliche Handlung ist gemÀà § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem GeschĂ€ftsabschluss, dass objektiv mit der Förderung des Absatzes von Waren zusammenhĂ€ngt. Hierunter kann auch der Betrieb eines Instagram-Accounts einer Person fallen, wenn dieser ĂuĂerungen enthĂ€lt, die den Absatz von prĂ€sentierten Waren (hier: Modeartikel und Kosmetika) fördern sollen und wenn die den Account betreibende Person hierfĂŒr Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhĂ€lt (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017 - 13 U 53/17, MIR 2017, Dok. 034); sei es auch nur durch kostenlose Ăberlassung der prĂ€sentierten Produkte.
2. Das der Betreiber eines Instagram-Accounts ohne jegliches Entgelt (oder sonstige Vorteile, vgl. Ziff. 1) in 15 BeitrĂ€gen jeweils einen oder mehrere Markenartikel unterschiedlicher Herkunft prĂ€sentiert und hierbei stets âsprechendeâ Links unmittelbar auf die Internetauftritte der entsprechenden Unternehmen setzt, dies also allein aus reiner Produktbegeisterung und MitteilungsbedĂŒrfnis heraus so unternimmt, ist zwar nicht gĂ€nzlich ausgeschlossen, wohl aber doch in einem AusmaĂ unwahrscheinlich, dass dies im Rahmen des vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes ausreichend ist.
3. Wie der kommerzielle Zweck einer geschĂ€ftlichen Handlung kenntlich zu machen ist, hĂ€ngt von den UmstĂ€nden des Einzelfalls und des verwendeten Kommunikationsmittels ab. Der Hinweis muss jedoch so deutlich erfolgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der jeweils angesprochenen oder betroffenen Verbraucherkreise kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks besteht. Der kommerzielle Zweck muss auf den ersten Blick hervortreten (OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017 - 13 U 53/17, MIR 2017, Dok. 034). Die Angaben "ad" oder "sponsoredby[name]" im Rahmen der "Hashtagwolke" eines Instagram-Posts genĂŒgen dem nicht (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 06.02.2014 - I ZR 2/11, MIR 2014, Dok. 086 - GOOD NEWS II; OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017 - 13 U 53/17, MIR 2017, Dok. 034).
4. Entbehrlich ist eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks nur dann, wenn dieser auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist. Es genĂŒgt nicht, wenn der durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden LektĂŒre des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkennt. Denn das schlieĂt nicht aus, dass der Leser dem Beitrag in Verkennung des Umstands, dass es sich um Werbung handelt, eingehendere Beachtung schenkt (BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11, MIR 2013, Dok. 036 - PreisrĂ€tselgewinnauslobung V - zu § 4 Nr. 3 UWG a.F.).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.12.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2841
*Redaktionell. Amtliche Leit- und OrientierungssÀtze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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