Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Psychologie der Preisgestaltung - Preisangabe bei der Werbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung von Servicegebühren wettbewerbswidrig
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2021 - 6 U 269/19; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2019 - 3/8 O 36/19
MIR 2021, Dok. 21, Rz. 1
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Preisangaben in der Werbung müssen den Gesamtpreis ausweisen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist. Die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr verstößt gegen diese Verpflichtung und ist rechtswidrig. Der Verletzer kann sich dahingehend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten wie er, so das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. mit Urteil vom 04.02.2021 (6 U 269/19).
Zur Sache
Die Parteien streiten über Preisangaben bei der Werbung für einen Fitnessstudio-Vertrag. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio im Großraum Frankfurt. Sie warb für Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo“. Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis „zzgl. EUR 9,99 Servicegebühren/Quartal“ aufgelöst wurde.
Das Landgericht Franfurt a.M. hatte die Beklagte zur Unterlassung der geschilderten Preiswerbung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Entscheidung des Oberlandesgerichts: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung - Nennung eines Teilpreises genügt nicht
Die angegriffene Werbung sei wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unlauter, so das OLG. Preisangaben sollten „durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten“. Die Beklagte habe den Verbrauchern gegenüber in der Werbung den Gesamtpreis angeben müssen, dies jedoch nicht getan. Der Gesamtpreis sei - so auch die höchstrichterliche Rechtsprechung - das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“, d.h. einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Hier hätte die Beklagte den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Servicegebühr ausweisen müssen. Es genüge nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln. Dies komme allenfalls in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar sei und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung habe. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Hinweis auf die Servicegebühr und die zu Grunde liegenden Konditionen seien nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne weiteres erkenne.
EUR 30,00-Schwelle - Die Psychologie der Preisgestaltung
Gerade die drucktechnische Gestaltung spreche dagegen. Mit ihr werde vielmehr der unter der psychologisch wichtigen Schwelle von EUR 30,00 liegende monatliche Preis von EUR 29,99 hervorgehoben. Lediglich ein Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr, die zudem deutlich kleiner dargestellt und quer gedruckt sei.
*Mimimi* „Aber die anderen machen das auch...“ gildet nicht!
Durch diesen Verstoß habe sich die Beklagte auch unlauter verhalten. Ihr Verhalten eigne sich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Ohne Erfolg verweise die Beklagte darauf, andere Wettbewerber würden ebenso handeln, weshalb die Verbraucher hieran gewöhnt seien. „Die Tatsache, dass sich auch eine Vielzahl an- derer (nicht aller!) Wettbewerber rechtswidrig verhalten, kann nicht dazu führen, mit diesem Argument die Spürbarkeit zu verneinen“, betont das OLG. Andernfalls würde dies dazu führen, „dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, nicht mehr möglich wäre“. Ein solches Ergebnis entspre- che nicht dem Schutzzweck des UWG.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.
(tg) - Quelle: PM Nr. 15/2021 des OLG Frankfurt a.M. vom 11.03.2021
Zur Sache
Die Parteien streiten über Preisangaben bei der Werbung für einen Fitnessstudio-Vertrag. Die Beklagte betreibt ein Fitnessstudio im Großraum Frankfurt. Sie warb für Mitgliedschaften mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monats-Abo“. Die Angabe war durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt mit dem Hinweis „zzgl. EUR 9,99 Servicegebühren/Quartal“ aufgelöst wurde.
Das Landgericht Franfurt a.M. hatte die Beklagte zur Unterlassung der geschilderten Preiswerbung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Entscheidung des Oberlandesgerichts: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung - Nennung eines Teilpreises genügt nicht
Die angegriffene Werbung sei wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) unlauter, so das OLG. Preisangaben sollten „durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten“. Die Beklagte habe den Verbrauchern gegenüber in der Werbung den Gesamtpreis angeben müssen, dies jedoch nicht getan. Der Gesamtpreis sei - so auch die höchstrichterliche Rechtsprechung - das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“, d.h. einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Hier hätte die Beklagte den Gesamtpreis unter Einbeziehung der Servicegebühr ausweisen müssen. Es genüge nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln. Dies komme allenfalls in Betracht, wenn der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar sei und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verbraucherentscheidung habe. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Hinweis auf die Servicegebühr und die zu Grunde liegenden Konditionen seien nicht so deutlich erkennbar, dass der Verbraucher diesen weiteren Preisbestandteil ohne weiteres erkenne.
EUR 30,00-Schwelle - Die Psychologie der Preisgestaltung
Gerade die drucktechnische Gestaltung spreche dagegen. Mit ihr werde vielmehr der unter der psychologisch wichtigen Schwelle von EUR 30,00 liegende monatliche Preis von EUR 29,99 hervorgehoben. Lediglich ein Sternchen verweise auf die obligatorisch anfallende Servicegebühr, die zudem deutlich kleiner dargestellt und quer gedruckt sei.
*Mimimi* „Aber die anderen machen das auch...“ gildet nicht!
Durch diesen Verstoß habe sich die Beklagte auch unlauter verhalten. Ihr Verhalten eigne sich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen. Ohne Erfolg verweise die Beklagte darauf, andere Wettbewerber würden ebenso handeln, weshalb die Verbraucher hieran gewöhnt seien. „Die Tatsache, dass sich auch eine Vielzahl an- derer (nicht aller!) Wettbewerber rechtswidrig verhalten, kann nicht dazu führen, mit diesem Argument die Spürbarkeit zu verneinen“, betont das OLG. Andernfalls würde dies dazu führen, „dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, nicht mehr möglich wäre“. Ein solches Ergebnis entspre- che nicht dem Schutzzweck des UWG.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.
(tg) - Quelle: PM Nr. 15/2021 des OLG Frankfurt a.M. vom 11.03.2021
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.03.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3062
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