Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Landgericht Köln
Werbung von Check24 mit "Nirgendwo Günstiger Garantie" irreführend
LG Köln, Urteil vom 22.04.2020 - 84 O 76/19
MIR 2020, Dok. 034, Rz. 1
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Mit Urteil vom 22.04.2020 (84 O 76/19) hat das Landgericht Köln Check24, einem Internetvergleichsportal für Versicherungsangebote, Finanzierungsangebote und sonstige Dienstleistungen, u.a. verboten mit seiner "Nirgendwo Günstiger Garantie" zu werben. Diese seit irreführend.
Verschiedene Werbeaussagen überprüft
In dem Verfahren ging es um die Zulässigkeit verschiedener markanter Werbeaussagen von Check24. Die Kammer bewertete unter anderem die Werbeaussage, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der "Nirgendwo Günstiger Garantie" in einem Spot des Vergleichsportals, als irreführend.
Entschädigung bei Ausreißern nicht ausreichend
Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt. Das Vergleichsportal übernähme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei. Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80 % der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten. Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz eingeblendet wird, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür erhalten sollte, wenn das Portal "mal nicht" den günstigsten Preis anbiete. Der Kunde werde das für eine Vorsorge für einen "Ausreißer" halten.
Herabsetzung: Hinweis auf angeblich schlechte Schadenregulierung der HUK Coburg verboten
Die Kammer hat zudem einen Hinweis auf die angeblich schlechte Schadensregulierung der Klägerin verboten, der nur bei den Kunden erscheint, die in dem Portal angegeben haben, ihr Auto bei der Klägerin versichert zu haben. Dieser Hinweis sei herabsetzend, weil er einseitig und zu wenig fundiert sei.
Pauschale Testwerbung ohne nähere Angaben zum Test verboten
Check24 dürfe auch nicht mit einem Testsieg werben, ohne mitzuteilen, um welchen Test es sich handelt und ohne die genaue Fundstelle des Testergebnisses anzugeben.
"Tarifnotensystem" für den Vergleich verschiedener Anbieter unzulässig
Schließlich sei auch das Tarifnotensystem, mit dem das Internetportal die verschiedenen Anbieter miteinander vergleicht, in der konkreten Form unzulässig. Das Tarifnotensystem beruhe nämlich auf Eigenschaften, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Maßgeblich für die Vergabe der Noten seien stattdessen subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals gewesen, die für die Verbraucher nicht transparent gemacht werden und nicht auf objektiven Kriterien beruhen.
Auskunft und Schadenersatz
Daneben wurde festgestellt, dass das Vergleichsportal nach Auskunft darüber, wie viele Versicherungsverträge über die entsprechende Website an Versicherungsunternehmen weitergeleitet worden sind, Schadensersatz an die Klägerin (die HUK Coburg) zu leisten hat.
"Wiederholungstäter"
Die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte bereits in seinem Urteil vom 18.09.2018 (31 O 376/17) die Werbung von Check24 mit der "Nirgendwo Günstiger Garantie" verboten.
(tg) - Quelle: PM Nr. 09/20 des LG Köln vom 22.04.2020
Verschiedene Werbeaussagen überprüft
In dem Verfahren ging es um die Zulässigkeit verschiedener markanter Werbeaussagen von Check24. Die Kammer bewertete unter anderem die Werbeaussage, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der "Nirgendwo Günstiger Garantie" in einem Spot des Vergleichsportals, als irreführend.
Entschädigung bei Ausreißern nicht ausreichend
Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt. Das Vergleichsportal übernähme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei. Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80 % der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten. Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz eingeblendet wird, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür erhalten sollte, wenn das Portal "mal nicht" den günstigsten Preis anbiete. Der Kunde werde das für eine Vorsorge für einen "Ausreißer" halten.
Herabsetzung: Hinweis auf angeblich schlechte Schadenregulierung der HUK Coburg verboten
Die Kammer hat zudem einen Hinweis auf die angeblich schlechte Schadensregulierung der Klägerin verboten, der nur bei den Kunden erscheint, die in dem Portal angegeben haben, ihr Auto bei der Klägerin versichert zu haben. Dieser Hinweis sei herabsetzend, weil er einseitig und zu wenig fundiert sei.
Pauschale Testwerbung ohne nähere Angaben zum Test verboten
Check24 dürfe auch nicht mit einem Testsieg werben, ohne mitzuteilen, um welchen Test es sich handelt und ohne die genaue Fundstelle des Testergebnisses anzugeben.
"Tarifnotensystem" für den Vergleich verschiedener Anbieter unzulässig
Schließlich sei auch das Tarifnotensystem, mit dem das Internetportal die verschiedenen Anbieter miteinander vergleicht, in der konkreten Form unzulässig. Das Tarifnotensystem beruhe nämlich auf Eigenschaften, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Maßgeblich für die Vergabe der Noten seien stattdessen subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals gewesen, die für die Verbraucher nicht transparent gemacht werden und nicht auf objektiven Kriterien beruhen.
Auskunft und Schadenersatz
Daneben wurde festgestellt, dass das Vergleichsportal nach Auskunft darüber, wie viele Versicherungsverträge über die entsprechende Website an Versicherungsunternehmen weitergeleitet worden sind, Schadensersatz an die Klägerin (die HUK Coburg) zu leisten hat.
"Wiederholungstäter"
Die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte bereits in seinem Urteil vom 18.09.2018 (31 O 376/17) die Werbung von Check24 mit der "Nirgendwo Günstiger Garantie" verboten.
(tg) - Quelle: PM Nr. 09/20 des LG Köln vom 22.04.2020
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 23.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2975
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