Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.11.2024 - 6 U 188/24
Arzneimittel in der Prüfphase - Ein nur potenzielles Wettbewerbsverhältnis begründet keine wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung
UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1; AMG § 21
Leitsätze:*1. Ein nur potenzielles Wettbewerbsverhältnis begründet keine Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
2. In zeitlicher Hinsicht kann ein Mitbewerber einen Verletzungsunterlassungsanspruch nur geltend machen, wenn er seine entsprechende unternehmerische Tätigkeit im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen hatte und im Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch nicht aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2016 - I ZR 183/14 - Stirnlampen, in Fortführung von BGH, Urteil vom 12.07.1995 - I ZR 85/93 - FUNNY PAPER). Die Anerkennung eines nur potenziellen Wettbewerbsverhältnisses begründet demgegenüber die Gefahr einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers. Jenseits der Frage eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG) - ggf. in Erweiterung auf hinreichend konkretisierte, unmittelbare Vorbereitungsmaßnahmen - sind (zudem) die gesetzlichen Anforderungen an die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (n.F.) zu beachten, wonach der Mitbewerber „in nicht unerheblichem Maße“ und „nicht nur gelegentlich“ Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen muss. Zwar sind insoweit keine allzu hohen Hürden an Umfang und Dauer der Geschäftstätigkeit zu stellen; das bloße Anbieten von Waren oder Dienstleistungen ist jedoch nicht ausreichend (wird ausgeführt).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 14.01.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3440
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024 - 6 U 80/23, MIR 2024, Dok. 025
Stoffmaske als Medizinprodukt? - Großhändler muss beim Vertrieb einer bedruckten "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" nicht klarstellen, dass es sich nicht um ein Medizinprodukt handelt
Oberlandesgericht Hamm, MIR 2020, Dok. 097
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands
BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - I ZB 96/16, MIR 2018, Dok. 022
Quadratische Tafelschokoladenverpackung II - Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bezieht sich auch auf Warenformen, die wesentliche funktionelle Eigenschaften aufweisen
BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 42/19, MIR 2020, Dok. 067
DNS-Sperre - Rechteinhaber müssen vor der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG auf Einrichtung von Websperren zumutbare Maßnahmen ergreifen
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 078