Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 06.04.2017 - I ZR 33/16
Anwaltsabmahnung II - Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört, muss typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst aussprechen können
UWG § 3a, § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; PBefG § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:*1.
a) Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Berufsausübungsregelung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
b) Ein Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehört, muss in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt. Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung, mit der typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden, sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Fachverband nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt (Festhaltung BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691 - Anwaltsabmahnung).
2. Ein Wettbewerbsverband muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1984 - I ZR 45/82 - Anwaltsabmahnung; BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, mwN; BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 83/06, MIR 2008, Dok. 235 - Abmahnkostenersatz). Dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 219/05, MIR 2008, Dok. 280 - Clone-CD).
3. Demgegenüber ist ein Unternehmen, selbst wenn es eine eigene Rechtsabteilung unterhält, grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. Einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, steht es grundsätzlich auch frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen (BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 83/06, MIR 2008, Dok. 235 - Abmahnkostenersatz; BGH, Urteil vom 04.04.2010 - I ZR 30/08, MIR 2010, Dok. 107 - Kosten für Abschlussschreiben I). Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begehen, gehört insoweit nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, für das es eine eigene Organisation vorhalten muss (BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 83/06, MIR 2008, Dok. 235 - Abmahnkostenersatz; BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 219/05, MIR 2008, Dok. 280 - Clone-CD; BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08, MIR 2010, Dok. 150 - Vollmachtsnachweis).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.07.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2824
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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