Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 83/06
Abmahnkostenersatz - Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt dafür einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
UWG § 12 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:1. Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt es
deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann
vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
2. Im Rahmen des Kostenrechts kommt es auf die tatsächliche Organsiation eines an einem Rechststreit beteiligten
Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht
sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt, nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine
eigene Rechtsabteilung hätte (BGH, Beschluss vom 23.01.2007 - Az. I ZB 42/06, WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI, m.w.N.).
3. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der
eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung
mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich frei, die bei
festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig
gebotenen Abmahnungen entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher (Google+ Profil)
Online seit: 30.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1702
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