Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Landgericht München I
Klimaneutrales WUNDERBRAEU aus München? - Irreführende Angaben beim Vertrieb und der Bewerbung eines Bieres
LG München I, Urteil vom 08.12.2023 - 37 O 2041/23
MIR 2023, Dok. 084
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Das Landgericht München I hat unter dem 08.12.2023 ein Handelsunternehmen für Getränke dazu verurteilt, es zu unterlassen, ein von ihm vertriebenes Bier als WUNDERBRAEU zu bezeichnen, wenn dies in Zusammenhang mit einer auf der Bierflasche abgedruckten Münchner Adresse geschieht, an welcher das Bier jedoch nicht tatsächlich gebraut wird. Dies stelle eine Herkunftstäuschung dar. Zudem müsse das beklagte Unternehmen in Zukunft die Bewerbung des Biers mit "CO2 positiv" bzw. "klimaneutrale Herstellung" auf der Bierflasche unterlassen (37 O 2041/23).
Die Bewertungsmaßstäbe, aufgrund derer diese Äußerungen getroffen würden, seien auf den Etiketten der Flaschen nicht hinreichend transparent offengelegt. Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Bezeichnung "WUNDERBRAEU" für sich nicht irreführend sei. Zudem habe sie ihren Verwaltungssitz an der angegebenen Münchner Adresse und es sei gesetzlich vorgeschrieben, die Adresse auf der Flasche abzudrucken.
Irreführung wegen Angabe einer für Brauereien bekannten Straße in München
Dem folgte das Landgericht München I nicht. Die für sich gesehen nicht eindeutige Bezeichnung "WUNDERBRAEU" sei jedenfalls mit der auf dem rückwärtigen Etikett enthaltenen Adresse einer für Brauereien bekannten Straße in München irreführend.
Durch die fragliche Aufschrift werde ein Bezug des Produktes mit einer Anschrift in München hergestellt, obwohl dort unstreitig nicht die Produktionsstätte, sondern allein der Sitz des Handelsunternehmens sei. Zwar möge die Bezeichnung für sich gesehen auch für die Beklagte als Vertriebsunternehmen zulässig sein und die Angabe auch insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das ändere aber nichts daran, dass die Aufschrift im Zusammenhang den Eindruck erwecke, die angegebene Anschrift bezeichne den Herkunftsort des Produktes selbst. Dies sei unzulässig. Eine Täuschung über die Herkunft des Bieres sei auch geeignet, die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beeinflussen.
Irreführung durch Angaben "CO2 positiv" und "klimaneutrale Herstellung"
Die weiteren, von dem klagenden Verband beanstandeten Angaben "CO2 positiv" und "klimaneutrale Herstellung" stellen laut Gericht ebenfalls eine unzulässige Irreführung dar und wurden dem beklagten Unternehmen deshalb, in der konkreten Verwendung, verboten.
QR-Code mit Link zur Information genügt hier nicht
Die Beklagte hatte angeführt, dass ein QR-Code auf der Flasche zu den gewünschten Informationen über die Bedeutung der beanstandeten Angaben zur Klimabilanz führe.
Dies reiche aber nach Ansicht des Gerichts nicht. Gerade in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten "Greenwashing" kämen und in dem Ausgleichsmaßnahmen kontrovers diskutiert würden, sei es wichtig, die Verbraucher über die Grundlagen der jeweiligen werbenden Behauptung aufzuklären. Verbraucher hätten daher ein maßgebliches Interesse daran, inwieweit behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen und wenn ja durch welche Ausgleichsmaßnahmen erreicht würden. Daher müssten den Verbrauchern die Bewertungsmaßstäbe für die werbenden Angaben „CO2 positiv“ und "klimaneutrale Herstellung" auf der Bierflasche offengelegt werden:
Die Kammer führte hierzu aus:
"Im vorliegenden Fall enthält die entsprechende Werbung zur Klimaneutralität und CO2 positiven Bilanz jedoch schon keinen Hinweis darauf, dass weitere Informationen auf der Homepage verfügbar sind. Der abgedruckte QR-Code ist auch nicht in so engem räumlichen Zusammenhang zu der umweltbezogenen Werbung aufgedruckt, dass es sich dem Kunden ohne weiteres erschließen würde, dass die für ihn notwendigen Informationen auf diese Weise verfügbar wären."
Medienbruch: Klarer und eindeutiger Link erforderlich
Für einen etwaig zulässigen sogenannte "Medienbruch" sei eine Verweisung mit einem klaren und eindeutigen Link erforderlich. Zudem führe der fragliche QR-Code auch nicht direkt auf eine Seite zur Erläuterung der klimaschonenden Maßnahmen, sondern allgemein auf die Homepage der Beklagten, von wo aus die Verbraucherinnen und Verbraucher sich dann zu den gewünschten Informationen erst durchklicken müssten, so die Kammer.
Letztendlich bestünden zudem erhebliche Zweifel daran, ob die auf der Homepage des beklagten Unternehmens aufgeführten Informationen ausreichend wären. Denn genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz und Angaben darüber, in welchem Umfang die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden sollen und in welchem Umfang durch Einsparung, fänden sich dort gerade nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 08.12.2023).
(tg) - Quelle: PM 32/2023 des LG München I vom 08.12.2023
Die Bewertungsmaßstäbe, aufgrund derer diese Äußerungen getroffen würden, seien auf den Etiketten der Flaschen nicht hinreichend transparent offengelegt. Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Bezeichnung "WUNDERBRAEU" für sich nicht irreführend sei. Zudem habe sie ihren Verwaltungssitz an der angegebenen Münchner Adresse und es sei gesetzlich vorgeschrieben, die Adresse auf der Flasche abzudrucken.
Irreführung wegen Angabe einer für Brauereien bekannten Straße in München
Dem folgte das Landgericht München I nicht. Die für sich gesehen nicht eindeutige Bezeichnung "WUNDERBRAEU" sei jedenfalls mit der auf dem rückwärtigen Etikett enthaltenen Adresse einer für Brauereien bekannten Straße in München irreführend.
Durch die fragliche Aufschrift werde ein Bezug des Produktes mit einer Anschrift in München hergestellt, obwohl dort unstreitig nicht die Produktionsstätte, sondern allein der Sitz des Handelsunternehmens sei. Zwar möge die Bezeichnung für sich gesehen auch für die Beklagte als Vertriebsunternehmen zulässig sein und die Angabe auch insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das ändere aber nichts daran, dass die Aufschrift im Zusammenhang den Eindruck erwecke, die angegebene Anschrift bezeichne den Herkunftsort des Produktes selbst. Dies sei unzulässig. Eine Täuschung über die Herkunft des Bieres sei auch geeignet, die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beeinflussen.
Irreführung durch Angaben "CO2 positiv" und "klimaneutrale Herstellung"
Die weiteren, von dem klagenden Verband beanstandeten Angaben "CO2 positiv" und "klimaneutrale Herstellung" stellen laut Gericht ebenfalls eine unzulässige Irreführung dar und wurden dem beklagten Unternehmen deshalb, in der konkreten Verwendung, verboten.
QR-Code mit Link zur Information genügt hier nicht
Die Beklagte hatte angeführt, dass ein QR-Code auf der Flasche zu den gewünschten Informationen über die Bedeutung der beanstandeten Angaben zur Klimabilanz führe.
Dies reiche aber nach Ansicht des Gerichts nicht. Gerade in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten "Greenwashing" kämen und in dem Ausgleichsmaßnahmen kontrovers diskutiert würden, sei es wichtig, die Verbraucher über die Grundlagen der jeweiligen werbenden Behauptung aufzuklären. Verbraucher hätten daher ein maßgebliches Interesse daran, inwieweit behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen und wenn ja durch welche Ausgleichsmaßnahmen erreicht würden. Daher müssten den Verbrauchern die Bewertungsmaßstäbe für die werbenden Angaben „CO2 positiv“ und "klimaneutrale Herstellung" auf der Bierflasche offengelegt werden:
Die Kammer führte hierzu aus:
"Im vorliegenden Fall enthält die entsprechende Werbung zur Klimaneutralität und CO2 positiven Bilanz jedoch schon keinen Hinweis darauf, dass weitere Informationen auf der Homepage verfügbar sind. Der abgedruckte QR-Code ist auch nicht in so engem räumlichen Zusammenhang zu der umweltbezogenen Werbung aufgedruckt, dass es sich dem Kunden ohne weiteres erschließen würde, dass die für ihn notwendigen Informationen auf diese Weise verfügbar wären."
Medienbruch: Klarer und eindeutiger Link erforderlich
Für einen etwaig zulässigen sogenannte "Medienbruch" sei eine Verweisung mit einem klaren und eindeutigen Link erforderlich. Zudem führe der fragliche QR-Code auch nicht direkt auf eine Seite zur Erläuterung der klimaschonenden Maßnahmen, sondern allgemein auf die Homepage der Beklagten, von wo aus die Verbraucherinnen und Verbraucher sich dann zu den gewünschten Informationen erst durchklicken müssten, so die Kammer.
Letztendlich bestünden zudem erhebliche Zweifel daran, ob die auf der Homepage des beklagten Unternehmens aufgeführten Informationen ausreichend wären. Denn genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz und Angaben darüber, in welchem Umfang die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden sollen und in welchem Umfang durch Einsparung, fänden sich dort gerade nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 08.12.2023).
(tg) - Quelle: PM 32/2023 des LG München I vom 08.12.2023
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 19.12.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3328
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