Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08
Vollmachtsnachweis - Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB § 174 Satz 1, § 475 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2300
Leitsätze:*1. Bereits in der Abmahnung kann ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen
und hinreichend bestimmt ist (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 217/07,
MIR 2010, Dok. 055 - Testfundstelle). Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB allerdings weder direkt noch analog anwendbar. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung,
die einheitliche Erklärung des (Unterlassungs-) Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages) aufzuspalten und auf erstere § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur
Erklärung über die Genehmigung auffordern. Hat der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage eine Vollmachtsurkunde abhängig machen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.06.1999 - 2 W 24/99).
2. Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist.
3. Enthält eine Werbeanzeige die Ankündigung der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses, der mit § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Einklang
steht, begründet dies die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderliche Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 437, 475 Abs. 1 Satz 1 BGB.
4. Wird in Werbeanzeigen, die sich (auch) an Verbraucher richten und damit auf den Abschluss von Verbrauchsgüterkäufen (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) abzielen, ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss angekündigt, zielt eine solche Werbung auf eine Vereinbarung ab, die nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig ist. Hierbei zählt § 475 Abs. 1 BGB zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der
Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 34/08, MIR 2010, Dok. 139 - Gewährleistungsausschluss im Internet).
5. Der Rechtsanwalt erhält in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.10.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2250
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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