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Rechtsprechung



OLG München, Beschluss vom 06.05.2008 - 29 W 1355/08

"Lounge Poster II" - Führt die Verwendung beschreibender Begriffe im Rahmen von AdWords-Anzeigen bei Eingabe eines geschützen Zeichens als Suchwort zur Schaltung von Anzeigen eines Konkurrenten des Zeichenrechtsinhabers liegt hierin keine Verletzung von Kennzeichenrechten. Dies gilt auch bei Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords".

MarkenG §§ 14 Abs. 2, 23 Ziff. 2

Leitsätze:*

1. Führt die Verwendung von beschreibenden Begriffen (hier: "Lounge" und "Poster") im Rahmen von AdWords-Anzeigen, bei Eingabe eines geschützen Zeichens als Suchwort zur Schaltung von Anzeigen eines Konkurrenten des Zeichenrechtsinhabers liegt hierin keine Verletzung von Kennzeichenrechten. Ein Kennzeichenrechtverletzung ergibt sich insoweit auch nicht bei Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords" des Google-AdWords-Systems.

2. Selbst dann, wenn als Keywords für eine AdWords-Anzeige verwendete Begriffe (hier: "Lounge" und "Poster") Verwechslungsgefahr mit einem geschützten Zeichen (hier: "POSTERLOUNGE") aufweisen, kann eine solche Verwendung gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG privilegiert sein.

3. Abgrenzung zu OLG München, Urteil vom 06.12.2007 - Az. 29 U 4013/07: Verwendung eines geschützten Zeichens als "weitgehend passendes Keyword" (MIR 2008, Dok. 154).

MIR 2008, Dok. 170


Anm. der Redaktion: Vgl. hierzu auch die Vorinstanz: LG München I, Beschluss vom 10.04.2008 - Az. 1 HK O 5500/08 = MIR 2008, Dok. 169.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1635

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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