Rechtsprechung // Zivilrecht
EuGH, Urteil vom 21.10.2020 - C-529/19
Möbel Kraft - Die Ausnahme vom Verbraucher-Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt sind gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht
Richtlinie 2011/83/EU Art. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9, Art. 16; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:*1. Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.
2. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und k der Richtlinie ist der Verbraucher, bevor er durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, darüber zu informieren, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 10.07.2019 - C‑649/17- Amazon EU). Das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers an ein zukünftiges Ereignis zu knüpfen, dessen Eintritt von der Entscheidung des Unternehmers abhängt, wäre jedoch mit dieser Pflicht zur vorvertraglichen Unterrichtung unvereinbar.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.10.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3018
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2020 - I-20 U 152/16, MIR 2020, Dok. 099
Partnerbörse - Verwendung der E-Mail-Adressen von Kunden zur Direktwerbung für eigene ähnliche Dienstleistungen
OLG München, Urteil vom 15.02.2018 - 29 U 2799/17, MIR 2018, Dok. 028
Klimaneutral-Label - Zur Irreführung durch die Verwendung eines Logos mit dem Begriff "klimaneutral" bei der Werbung für ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2022 - 6 U 104/22, MIR 2022, Dok. 096
Zweitmarkt für Lebensversicherungen - Zur einheitlichen Auslegung des Mitbewerberbegriffs im UWG und der gezielten Mitbewerberbehinderung durch das Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs
BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, MIR 2020, Dok. 094
Payout Fee - Wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch kann im geltenden System des kollektiven Rechtsschutz nicht (auch) die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge an Verbraucher umfassen
Bundesgerichtshof, MIR 2024, Dok. 073