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Rechtsprechung // Zivilrecht



EuGH, Urteil vom 21.10.2020 - C-529/19

Möbel Kraft - Die Ausnahme vom Verbraucher-Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt sind gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht

Richtlinie 2011/83/EU Art. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 9, Art. 16; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.

2. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und k der Richtlinie ist der Verbraucher, bevor er durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, darüber zu informieren, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 soll sichergestellt werden, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 10.07.2019 - C‑649/17- Amazon EU). Das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers an ein zukünftiges Ereignis zu knüpfen, dessen Eintritt von der Entscheidung des Unternehmers abhängt, wäre jedoch mit dieser Pflicht zur vorvertraglichen Unterrichtung unvereinbar.

MIR 2020, Dok. 077


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 gibt den Tenor der Entscheidung wieder.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 22.10.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3018

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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