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Rechtsprechung



OLG München, Urteil vom 06.12.2007 - 29 U 4013/07

"weitgehend passende Keywords" - Die Schaltung einer AdWords-Anzeige mit einem zu einem geschützten Zeichen "weitgehend passenden Keyword" kann eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses Zeichens darstellen.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6; BGB § 276 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze:*

1. Die Schaltung einer AdWords-Anzeige mit einem, zu einem geschützten Zeichen "weitgehend passenden Keyword" kann eine kennzeichenmäßige Verwendung dieses Zeichens darstellen.

2. Die Frage einer kennzeichenmäßigen Benutzung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs, und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH GRUR 2005, 419, 421 - Räucherkarte); im Falle von AdWords-Werbung also nach der Auffassung eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durschnittsnutzers der Internet-Suchmaschine "Google".

3. Soweit die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword für die Schaltung einer AdWords-Anzeige im oberen Bereich der Google-Suchergebnisseiten in Streit steht, ist nicht davon auszugehen, dass der Durchschnittsnutzer der Internet-Suchmaschine "Google" diese Anzeigenspalte als von der Suchfunktion getrennte Werbeplattform zahlender Werbetreibender wahrnimmt, mit der Folge, dass er nicht annimmt, dass der Werbende mit dem Inhaber der Zeichenrechte identisch oder auch nur geschäftlich verbunden ist.

4. Durch die (automatisierte) Wahl eines, zu einem geschützten Zeichen "weitgehend passenden Keywords" macht sich der Werbende die für Kennzeichen spezifische Lotsenfunktion zunutze, die darin besteht, in einem großen Angebot zutreffend gezielt zu den eigenen Waren bzw. Dienstleistungen hinzuführen (BGHZ 168, 28 - Impuls; BGH, Urteil vom 08.02.2007, Az. I ZR 77/04 - Aidol, jeweils zu "Metatag"; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 - Az. 2 W 23/06; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006 - Az. 2 W 177/06; OLG Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007 - Az. 2 U 24/07; OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2007 - Az. 14 U 1958/06 = K&R 2007, 269; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007 - Az. 2 U 23/07; jeweils zu Adword-Anzeigen). Durch die Verwendung des fremden Kennzeichens will das werbende Unternehmen - nicht anders als bei Metatags - diejenigen Nutzer erreichen, die nach dem Angebot des Kennzeicheninhabers suchen. Damit dient das Keyword auch der Unterscheidung des Angebots.

5. Einem mittels AdWords-Anzeigen Werbenden kann es (je nach Sachlage) zumutbar sein, zur Vermeidung von Kennzeichenverletzungen, Kennzeichenrechte Dritter verletzende Keywords auszuschließen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt auch bei Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords".

6. Eine markenrechtliche Abmahnung wegen Kennzeichenverletzungen durch Google AdWords-Anzeigen kann eine 1,8 Geschäftsgebühr rechtfertigen, da eine solche Abmahntätigkeit die intensive Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierten Frage der kennzeichenmäßigen Verwendung eines Suchbegriffs im Rahmen einer AdWords-Anzeige (in Abgrenzung zum Metatag) voraussetzt.

MIR 2008, Dok. 154


Anm. der Redaktion: Nachdem die Frage der kennzeichenmäßigen Verwendung einer AdWords-Anzeige von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird, hat das Gericht die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1619

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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