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Rechtsprechung



LG München I, Beschluss vom 10.04.2008 - 1 HK O 5500/08

"Lounge Poster I" - Führt die Verwendung beschreibender Begriffe und der Option "weitgehend passende Keywords" bei Eingabe eines geschützen Zeichens als Suchbegriff zur Anzeige von AdWords-Anzeigen eines Konkurrenten des Zeichensrechtsinhabers liegt keine Kennzeichenrechtsverletzung vor.

MarkenG §§ 14 Abs. 2, 23 Ziff. 2

Leitsätze:*

1. Soweit aufgrund der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Keywords (hier: "Poster" und "Lounge") im Rahmen einer AdWords-Anzeige, Nutzung der Option "weitgehend passende Keywords" und Eingabe eines, mit diesen Begriffen identischen bzw. aus diesen bestehenden, geschützten Zeichens (hier: POSTERLOUNGE) als Suchbegriff, Anzeigen eines Konkurrenten des Zeichenrechtsinhabers ausgeliefert werden, ist hieraus nicht auf eine unzulässige Verwendung des geschützten oder eines verwechslungsfähigen Zeichens durch den Konkurrenten zu schließen. Eine Kennzeichenrechtsverletzung liegt grundsätzlich nicht vor. Vielmehr kann die Nutzung von beschreibenden Begriffen auch insoweit nach § 23 Ziff. 2 MarkenG privilegiert sein.

2. Es muss möglich sein, für die Beschreibung bestimmter Warengruppen (hier: Lounge-Poster), die jeweils beschreibenden Wortbestandteile (hier: "Lounge" und "Poster") dieser Warengruppe als Suchworte für die Platzierung von AdWords-Anzeigen zu verwenden, wie es auch möglich wäre, diese etwa in einem Baumarkt als Bezeichnung eines Regals mit entsprechenden Waren zu verwenden, ohne dass eine Markenverletzung angenommen werden könnte.

3. Abgrenzung zu OLG München, Urteil vom 06.12.2007 - Az. 29 U 4013/07: Verwendung eines geschützten Zeichens als "weitgehend passendes Keyword" (MIR 2008, Dok. 154)

MIR 2008, Dok. 169


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde bestätigt durch OLG München, Beschluss vom 06.05.2008 - Az. 29 W 1355/08 = MIR 2008, Dok. 170.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1634

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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