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Rechtsprechung // Wettbewerbsverhältnis



BGH, Urteil vom 21.11.2024 - I ZR 107/23

DFL-Supercup - Zum Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Veranstalter von Fußballspielen und einer Online-Ticketplattform

UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs 3 Nr. 1; UWG a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 3

Leitsätze:*

a) Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar, so dass es unter diesem Gesichtspunkt an einer Stellung des Plattformbetreibers als Mitwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF) fehlt.

b) Zwischen dem Betreiber einer Plattform, auf der Dritte gegen eine Servicegebühr Eintrittskarten für Fußballspiele eines kommerziellen Veranstalters anbieten, und diesem Veranstalter besteht ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF), wenn werbliche Maßnahmen des Plattformbetreibers zur Förderung des Absatzes auf der Plattform geeignet sind, sich nachteilig auf geschäftliches Ansehen und Tätigkeit des Veranstalters auszuwirken (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug und BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).

c) Ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis kann auch dann vorliegen, wenn beide Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anbieten. Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, Urteil vom 10.03.2014 - I ZR 43/13, MIR 2014, Dok. 105 - nickelfrei; BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug; BGH, Urteil vom 24.02.2022 - I ZR 128/21, MIR 2022, Dok. 034 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, jeweils mwN). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173/12, MIR 2014, Dok. 040 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, Urteil vom 10.03.2014 - I ZR 43/13, MIR 2014, Dok. 105 - nickelfrei; BGH, Urteil vom 26.01.2017 - I ZR 217/15 - Wettbewerbsbezug). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 - Werbeblocker I; BGH, Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173/12, MIR 2014, Dok. 040 - Werbung für Fremdprodukte, mwN).

MIR 2024, Dok. 097


Anm. der Redaktion: Leitsätze a) und b) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.11.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3426

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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