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Rechtsprechung // Urheberrecht



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2020 - 11 U 46/19

70-Zeichen-URL - Verfügbarkeit eines Lichtbildes nur unter Direkteingabe einer vielstelligen Ziel-URL kann öffentlicher Zugänglichmachung entgegenstehen

UrhG § 19a; BGB §§ 199, 852

Leitsätze:*

1. Der Tatbestand des "öffentlichen Zugänglichmachens" ist ein Unterfall der "öffentlichen Wiedergabe" i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EuGH, Urteil vom 26.03.2015- C-279/13 - C More Entertainment). Dieser Tatbestand besteht aus zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich einer "Handlung der Wiedergabe" eines geschützten Werkes und einer "öffentlichen" Wiedergabe (EuGH, Urteil vom 26.03.2015- C-279/13 - C More Entertainment; EuGH, Urteil vom 07.08.2018 - C-161/17, MIR 2018, Dok. 037 - Cordoba). Das Merkmal der "Öffentlichkeit" setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht nur eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten - im Unterschied zu einer privaten Gruppe - voraus, sondern auch "recht viele Personen" (EuGH, Urteil vom 31.05.2016 - C-117/15 - Reha Training; EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - C-135/10 - SCF). Der Begriff "öffentlich" beinhaltet eine bestimmte Mindestschwelle und schließt eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen aus (EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - C-527/15 - Stichting Brein). Ist jedoch ein Photo nur durch die Eingabe einer vielstelligen und umfangreichen (hier: rund 70 Zeichen umfassenden) URL zugänglich, so beschränkt sich der Personenkreis, für den das Photo zugänglich war, faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor (hier: als das inkriminierte Photo vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen einer Ebay-Anzeige frei zugänglich war) abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hatten, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden war. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass in einem solchen Fall noch "recht viele" andere Personen im Besitz der URL waren und somit weiterhin Zugang zu dem fraglichen Photo haben.

2. Wenn sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet hat, ein ursprünglich urheberrechtswidrig im Internet (hier: in einer eBay-Kleinanzeige) veröffentlichtes Lichtbild nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen, so liegt ein Verstoß gegen die vertragliche oder aus § 19a UrhG hervorgehende gesetzliche Unterlassungspflicht nicht vor, wenn das Lichtbild lediglich unter Eingabe einer aus ca. 70 Zeichen bestehenden URL aufgerufen werden kann (Abweichung von der Entscheidung des Kammergerichts vom 29.7.2019, 24 U 143/18).

MIR 2020, Dok. 064


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der Leitsatz des Gerichts.

Soweit in derartigen Konstellationen freilich an die Indizierung von Bildinhalten durch Suchmaschienen gedacht werden kann (und muss), führte das Gericht aus, der Kläger habe erst verspätet geltend gemacht, dass Suchmaschinen Internetinhalte finden könnten, ohne dass die URL dem Nutzer zwingend bekannt sein müsse. Der Kläger habe dies auch nur pauschal und ohne Bezug zum konkreten Fall festgestellt. Ebenfalls sei der entsprechende Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, es sei möglich gewesen, das streitgegenständliche Bild sei (auch) über die Google Bildersuche aufzufinden, ohne Substanz geblieben. Der Kläger habe im Übrigen diese Behauptung trotz Bestreitens des Beklagten nicht unter Beweis gestellt.

Hierzu kann konstatiert werden, dass eine rein "abstrakte Gefahr" der Indizierung - etwa durch Google - mit dem OLG Frankfurt a.M. wohl nicht als ausreichen muss, um eine öffentliche Zugänglichmachung anzunehmen. Diese muss in Bezug auf den konkreten Fall für das konkrete Bild substantiierbar und ggf. auch beweisbar sein. Gerade bei "nicht relevanten" Inhalten aber wird nicht stets durch die Suchmaschinen indiziert. Dies ist ein technischer und duch Alogarithmen getriebener Prozess. Zudem mag man mit ähnlichen Argumenten auch in Frage stellen (können), ob etwa eine konkrete Bildsuche bereits zu einem Zugang durch "recht viele" Personen führt.

Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da er hinsichtlich der Frage, ob bereits die Möglichkeit, einen rechteverletzenden Inhalt im Internet über eine konkrete vielstellige URL aufzurufen, ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, von einer Entscheidung des Kammergerichts (vgl. Leisatz 2 a.E.) abweiche. Vielleicht bietet sich insoweit die Gelegenheit, dass die in dem vorliegenden Fall liegende - durchaus auch praktisch relevante Problematik - damit einer differenzierten Betrachtung unterworfen wird. (RA Thomas Ch. Gramespacher, Bonn)
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.07.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3005

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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