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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 17.10.2013 - I ZR 173/12

Werbung für Fremdprodukte - Fördert ein Unternehmen auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des unterstützten Unternehmens.

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2006 - I ZR 241/03 - Kontaktanzeigen; BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 92/09 - Sportwetten im Internet II). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1989 - I ZR 3/88 - Steuersparmodell; BGH, Urteil vom 24.05.2000 - I ZR 222/97 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; BGH, Urteil vom 29.03.2007 - I ZR 122/04 - Bundesdruckerei).

2. An das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen; es wird daher insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1984 - I ZR 158/82 - DIMPLE; BGH, Urteil vom 13.07.2006 - I ZR 241/03 - Kontaktanzeigen). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004 - I ZR 26/02 - Werbeblocker; BGH, Urteil vom 22.04.2009 - I ZR 216/06 - Internet-VideorecorderI).

3. Bei der Frage, ob im Zusammenhang mit der Förderung fremden Wettbewerbs eine Mitbewerbereigenschaft angenommen werden kann, ist zu unterscheiden, ob der Fördernde sich in der Rolle des Schuldners eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs befindet (dazu vgl. etwa: BGH, Urteil vom 22.02.1990 - I ZR 78/88 - Werbung im Programm; BGH, Urteil vom 15.01.2009 - I ZR 123/06 - Fräsautomat; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - I ZR 124/03 - Rechtsanwalts-Ranglisten) oder seinerseits - aktiv (als vermeintlicher Gläubiger) - gegen einen Mitbewerber des von ihm geförderten Unternehmens vorgeht (wird ausgeführt; vgl. Rz. 19 ff.).

4. Es ist mit dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG nicht zu vereinbaren, einem Unternehmen, das als bloßer Werbepartner eines anderen Unternehmens agiert (hier: Amazon Werbepartner), die Möglichkeit zu eröffnen, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegen Mitbewerber des durch die Werbetätigkeit geförderten Unternehmens vorzugehen. Die Vorschrift gibt dem Mitbewerber einen Anspruch, damit dieser sich in erster Linie selbst gegen Schädigungen und Behinderungen zur Wehr setzen kann, die er durch Wettbewerbsverzerrungen in Folge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muss (vgl. zu § 1 UWG aF BGH, Urteil vom 11.05.2000 - I ZR 28/98 - Abgasemissionen). Im Blick darauf muss für Mitbewerber kennzeichnend sein, dass diese in einem irgendwie gearteten Wettbewerb stehen und wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen berührt sind (hier: verneint).

5. Für einen Absatzmittler, wie etwa einen Handelsvertreter oder einen Kommissionär, ist kennzeichnend, dass er für einen Dritten in den Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung eingeschaltet ist. Der Absatzmittler steht demnach im Lager seines Vertragspartners und Geschäftsherrn. Auf eine organisatorische Eingliederung in dessen Betrieb kommt es nicht entscheidend an (vgl. zum umgekehrten Fall der Haftung für Beauftragte nach § 14 Abs. 7 MarkenG, § 8 Abs. 2 UWG auch BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 109/06 - Partnerprogramm). Maßgeblich ist vielmehr, ob eine aktive Vertriebstätigkeit erfolgt, die den Absatz der vermittelten Produkte regelmäßig überhaupt erst ermöglicht. Die provisionsabhängige Vermittlungstätigkeit eines (Immobilien-)Maklers etwa kann ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Immobilienanbietern begründen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.04.1997 - I ZR 30/95 - 50% Sonder-AfA; BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 237/98 - Vielfachabmahner). Besteht danach ein Wettbewerbsverhältnis, ist der Absatzmittler aktiv- wie passivlegitimiert. Eine passive Bewerbung von Produkten eines Unternehmens (hier: Werbeplatz für themenbezogene Produkte auf einer Internetseite) - ohne eigenständige aktive Vermittlungsleistung - reicht demgegenüber nicht aus.

6. Fördert die Klägerin auf der eigenen Internetseite durch Werbung für ein anderes Unternehmen dessen Wettbewerb, begründet dies für sich allein kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber des anderen unterstützten Unternehmens. Das gilt auch dann, wenn die Klägerin von dem unterstützten Unternehmen für Verträge, die aufgrund der Werbung geschlossen werden, eine Werbekostenerstattung erhält.

MIR 2014, Dok. 040


Anm. der Redaktion: Leitsatz 6 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 24.03.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2573

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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