Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 25.07.2024 - I ZR 143/23
durchschnittliche Sternebewertung - Bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung ist die Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen nicht notwendig, wenn die Gesamtzahl und der Zeitraum der Bewertungen angegeben ist
UWG aF § 5a Abs. 2 Satz 1; UWG nF § 5a Abs. 1
Leitsätze:*1. Eine Information ist nicht schon allein deshalb wesentlich im Sinne von § 5a UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 55/16, MIR 2017, Dok. 048 - Preisportal; BGH, Urteil vom 15.04.2021 - I ZR 134/20, MIR 2021, Dok. 042 - Testsiegel auf Produktabbildung, jeweils mwN). Zwar ergeben sich aus § 5a UWG Informationspflichten, die über das hinausreichen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden (BGH, Urteil vom 16.05.2012 - I ZR 74/11 - Zweigstellenbriefbogen). Den Unternehmer trifft aber keine allgemeine Aufklärungspflicht über Tatsachen, die für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs möglicherweise von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2017 - I ZR 160/16 - Knochenzement II; BGH, Urteil vom 25.11.2021 - I ZR 148/20, MIR 2022, Dok. 010 - Kopplungsangebot III, mwN). Ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, richtet sich nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15 - LGA tested; BGHZ 215, 12 - Preisportal, jeweils mwN). Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten (BGHZ 215, 12 - Preisportal; BGH, Urteil vom 15.04.2021 - I ZR 134/20, MIR 2021, Dok. 042 - Testsiegel auf Produktabbildung, jeweils mwN).
2. Bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung von Kunden stellt die Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen keine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF/§ 5a Abs. 1 UWG nF dar, wenn die Gesamtzahl und der Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen angegeben ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.08.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3393
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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