Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 15.04.2021 - I ZR 134/20
Testsiegel auf Produktabbildung - Unabhängig deren Intensität muss in einer Werbung mit einem Testsiegel eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben werden
UWG § 5a Abs. 2
Leitsätze:*1. Aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt sich die Pflicht, bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil etwa der Stiftung Warentest, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht, auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1991 - I ZR 151/89 - Fundstellenangabe; BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 50/07, MIR 2010, Dok. 017 - Kamerakauf im Internet). Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1982 - I ZR 71/80 - Test Gut), und die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen der anderen getesteten Produkte zu vergleichen. Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung wird spürbar beeinträchtigt, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 50/07, MIR 2010, Dok. 017 - Kamerakauf im Internet; BGH, Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15- LGA tested; BGH, Urteil vom 24.01.2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz).
2.
a) Das Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.
b) Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass eine Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben wird, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaubt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 31 - Kamerakauf im Internet).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.05.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3083
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VI ZB 99/19, MIR 2020, Dok. 045
Levola Hengelo - Der Geschmack eines Lebensmittels (hier Streichkäse) genießt keinen urheberrechtlichen Schutz
EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-310/17, MIR 2018, Dok. 051
cusanus.de - Neben der Domain (hier cusanus.de) kann auch der Domainname (bzw. die Second-Level-Domain; hier Cusanus) in Alleinstellung als Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Inhabers im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG dienen
BGH, Beschluss vom 02.06.2022 - I ZR 154/21, MIR 2022, Dok. 062
Goldhase III - Zum Markenschutz des Goldtons des "Lindt-Goldhasen"
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 139/20, MIR 2021, Dok. 067
Ballaststoffreich - Zum Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Bio-Bauer und dem Betreiber eines Online-Shop im Hinblick auf das Angebot von Müslimischungen und Zutaten
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.11.2021 - 6 U 81/21, MIR 2021, Dok. 099