Rechtsprechung // Zivilrecht
OLG München, Urteil vom 17.10.2024 - 29 U 310/21
'Anfragen mit System Programm' - Bei einem Online-Coaching-Vertrag ist der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG im Verhältnis zu einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet
FernUSG §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1; BGB 134
Leitsätze:*1. Bei einem Online-Coaching-Vertrag ist der persönliche Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (§§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12, Abs. 1 FernUSG) im Verhältnis zu einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet.
2. Dass das FernUSG lediglich auf Verbraucher und nicht (auch) auf Unternehmer als Lernende anwendbar sein soll, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien und u.a. auch aus dem Umstand, dass der historische Bundesgesetzgeber hierdurch eine Überschreitung seiner Gesetzgebungskompetenz gerade hat verhindern wollen (wird ausgeführt).
Anm. der Redaktion: Das Gericht hat Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG auf Unternehmer Anwendung finden, sei höchstrichterlich nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Zudem bestehe im Hinblick auf die zitierten Entscheidungen des OLG Celle (13 U 8/24 und 3 U 85/22) eine Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Ähnlich auch jüngst: OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024 - 14 U 138/24, MIR 2024, Dok. 091
Auf die Entscheidung hat hingewiesen RA Tobias Kläner (Koblenz), der auf Seiten der Klägerin an dem Verfahren beteiligt ist.
Ähnlich auch jüngst: OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024 - 14 U 138/24, MIR 2024, Dok. 091
Auf die Entscheidung hat hingewiesen RA Tobias Kläner (Koblenz), der auf Seiten der Klägerin an dem Verfahren beteiligt ist.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.11.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3421
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.11.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3421
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
YouTube-Werbekanal II - Ein bei YouTube abrufbares Werbevideo für neue Personenkraftwagen erfordert Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 117/15, MIR 2018, Dok. 049
Entertain - Zum Anfall eines erstinstanzlich vorgetragenen aber nicht berücksichtigten Irreführungsaspekts in der Berufungsinstanz und den wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG bei einer Werbung für Internetfernsehen
BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 241/15, MIR 2017, Dok. 008
Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals für Äußerungen Dritter - Nach außen erkennbare Überprüfung, Einflussnahme und Übernahme der inhaltlichen Verantwortung können zu einem "Zu Eigen-machen" führen
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, MIR 2017, Dok. 026
Kumulative Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung - Die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sind auf der Website und bei deren Verwendung auch in den AGB zu erteilen
BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 162/19, MIR 2020, Dok. 080
Kinderzahnarztpraxis - Zum Verkehrsverständnis und dessen Beurteilung aus der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung des Gerichts im Bereich der Kinderzahnheilkunde
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20, MIR 2022, Dok. 035
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 117/15, MIR 2018, Dok. 049
Entertain - Zum Anfall eines erstinstanzlich vorgetragenen aber nicht berücksichtigten Irreführungsaspekts in der Berufungsinstanz und den wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG bei einer Werbung für Internetfernsehen
BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 241/15, MIR 2017, Dok. 008
Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals für Äußerungen Dritter - Nach außen erkennbare Überprüfung, Einflussnahme und Übernahme der inhaltlichen Verantwortung können zu einem "Zu Eigen-machen" führen
BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, MIR 2017, Dok. 026
Kumulative Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung - Die Informationen nach § 36 Abs. 1 VSBG sind auf der Website und bei deren Verwendung auch in den AGB zu erteilen
BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 162/19, MIR 2020, Dok. 080
Kinderzahnarztpraxis - Zum Verkehrsverständnis und dessen Beurteilung aus der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung des Gerichts im Bereich der Kinderzahnheilkunde
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 217/20, MIR 2022, Dok. 035