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Rechtsprechung // Zivilrecht



OLG München, Urteil vom 17.10.2024 - 29 U 310/21

'Anfragen mit System Programm' - Bei einem Online-Coaching-Vertrag ist der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG im Verhältnis zu einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet

FernUSG §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1; BGB 134

Leitsätze:*

1. Bei einem Online-Coaching-Vertrag ist der persönliche Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (§§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12, Abs. 1 FernUSG) im Verhältnis zu einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet.

2. Dass das FernUSG lediglich auf Verbraucher und nicht (auch) auf Unternehmer als Lernende anwendbar sein soll, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien und u.a. auch aus dem Umstand, dass der historische Bundesgesetzgeber hierdurch eine Überschreitung seiner Gesetzgebungskompetenz gerade hat verhindern wollen (wird ausgeführt).

MIR 2024, Dok. 092


Anm. der Redaktion: Das Gericht hat Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 FernUSG auf Unternehmer Anwendung finden, sei höchstrichterlich nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Zudem bestehe im Hinblick auf die zitierten Entscheidungen des OLG Celle (13 U 8/24 und 3 U 85/22) eine Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

Ähnlich auch jüngst: OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024 - 14 U 138/24, MIR 2024, Dok. 091

Auf die Entscheidung hat hingewiesen RA Tobias Kläner (Koblenz), der auf Seiten der Klägerin an dem Verfahren beteiligt ist.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.11.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3421

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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