Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 50/07
Kamerakauf im Internet - Zur Frage wann und in welcher Form der Verbrauchers im Onlinehandel darüber zu informieren ist, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen und dass die Umsatzsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist sowie zur Werbung mit Testergebnissen.
UWG §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2; PAngV § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6; BGB § 312b
Leitsätze:*1. Wird der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften im Internet (hier: Online-Shop) erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass und in welcher
Höhe Versandkosten anfallen und dass die Umsatzsteuer in dem angegebenen Endpreis enthalten ist, genügt dies nicht den Anforderungen von § 1 Abs. 2, Abs. 6 PAngV.
Die gemäß § 312b BGB, §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 PAngV im Fernabsatz erforderlichen Informationen dürfen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang
durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat
(BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 143/04, MIR 2007, Dok. 412 - Versandkosten).
2. Beim Internetvertrieb reicht es aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei
Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten
für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs
in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.
3. Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben
oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein.
4. Bei der Werbung für ein Produkt mit einen Testergebnis im Internet gelten für die Gestaltung des Hinweises auf die Fundstelle des Test dieselben Grundsätze
wie im Rahmen von § 1 Abs. 6 PAngV (dazu: BGHZ 139, 368 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urteil vom 04.10.2007 - Az. I ZR 22/05,
MIR 2008, Dok. 145 - Umsatzsteuerhinweis). Es ist ein Gebot der fachlichen
Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so die einfache Möglichkeit
eröffnet wird, den Test selber zur Kenntnis zu nehmen, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen.
Fehlt es hieran, wird die Möglichkeit des Verbrauchers eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen spürbar beeinträchtigt (§§ 3 Abs. 1, Abs. 2, 5a Abs. 2 UWG;
Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2005/29EG).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.01.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2116
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 027
Triumph - Keine Irreführung wegen Hinweis auf die fehlende Lizenz im Angebot für ein Retro-Blechschild
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.10.2022 - 6 W 61/22, MIR 2022, Dok. 084
Presserechtliches Informationsschreiben nach Opt-Out - Zum Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Übersendung presserechtlicher Informationsschreibens
BGH, Urteil vom 25.06.2024 - VI ZR 64/23, MIR 2024, Dok. 074
Das Nutzungsrecht für ein, von einem ehemaligen Mitglied gestalteten, Vereinslogo ist nicht ohne Weiteres an die Vereinsmitgliedschaft des Urhebers gebunden
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2023, Dok. 048
Aufgabe der Anspruchsberühmung genügt nicht - Das Feststellungsinteresses für eine negative Feststellungsklage entfällt erst mit einem förmlichen Anspruchsverzicht des Anspruchstellers
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.01.2024 - 6 W 83/23, MIR 2024, Dok. 037