Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 11.05.2017 - I ZR 60/16
Testkauf im Internet - Zu den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an einen Testkauf zum Nachweis eines Verstoßes durch ein Handeln gegenüber Verbrauchern
BGB §§ 13, 339 Satz 2; UWG § 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes von § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09, MIR 2009, Dok. 237 - Lampenbestellung).
2.
a) Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich.
b) Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.
c) Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.
3. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Verbraucher ausgibt.
4. Unzulässig sind Testkäufe dann, wenn sie allein dazu dienen sollen Mitbewerber "hereinzulegen", um sie mit wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überziehen zu können. Das kann beim Einsatz verwerflicher Mittel oder bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 25.02.1992 - X ZR 41/90 - Nicola; BGH, Urteil vom 15.07.1999 – I ZR 204/96 – Kontrollnummernbeseitigung).
5. Verhält sich ein Testkäufer nicht wie ein redlicher Durchschnittskäufer und ist der Testkauf darauf angelegt, Vorsorgemaßnahmen des Unternehmers zu Verhinderung eines Wettbewerbsverstoßes zu umgehen und dadurch einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung zu provozieren (hier: Behauptung eines zunächst gewerblichen Erwerbszwecks, um erst anschließend durch eine Angabe "privat" bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung einen privaten Erwerbszweck geltend machen zu können) ist dies rechtsmissbräuchlich.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.09.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2831
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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