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Rechtsprechung // Urheberrecht



BGH, Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 102/23

Der verratene Himmel - Zur Beeinträchtigung des Rechts des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch Bestreiten oder Anmaßung der Urheberschaft (lediglich) inter partes

UrhG § 13 Satz 1; ZPO §§ 308 Abs. 1 Satz 1, 557 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Gemäß § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Dieses Recht verleiht dem Urheber die Befugnis, gegen jeden vorzugehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht. Ein Eingriff in das Anerkennungsrecht liegt sowohl bei einem ausdrücklichen oder konkludenten Bestreiten als auch bei einer eigenen Anmaßung der Urheberschaft an einem Werk vor.

2. Das durch § 13 Satz 1 UrhG geschützte Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft wird auch dann beeinträchtigt, wenn das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft lediglich gegenüber dem Urheber selbst zum Ausdruck gebracht wird.

3. Die durch § 13 Satz 1 UrhG geschützte Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer wird nach dem gebotenen umfassenden Verständnis unabhängig davon beeinträchtigt, ob das Bestreiten oder die Anmaßung der Urheberschaft lediglich gegenüber dem Urheber selbst zum Ausdruck gebracht wird oder ob die bestreitende oder anmaßende Äußerung auch gegenüber Dritten verbreitet wird.

4. Änderungen des Klageantrags sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich (§ 557 Abs. 1 ZPO). Eine aus Gründen der Prozessökonomie ausnahmsweise auch in der Revisionsinstanz in Betracht kommende abschließende Entscheidung über eine Änderung, die nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt, setzt voraus, dass auf der Grundlage des festgestellten und unstreitigen Sachverhalts ohne Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners eine abschließende Entscheidung möglich und sachdienlich ist.

MIR 2024, Dok. 058


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 und 4 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.07.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3387

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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