Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
Lampenbestellung - Zur Frage, wann eine natürliche Person, die auch als Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt und Waren für private Zwecke an eine Dienstadresse bestellt als Verbraucher anzusehen ist. Zum Vebraucherbegriff in § 13 BGB.
BGB §§ 13, 312b Abs. 1, 312d Abs. 1, 355 Abs. 1
Leitsätze:*1. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (hier: eine Lampenbestellung). Der Zweck des (rechtsgeschäftlichen) Handelns muss hierbei
objektiv dem privaten Lebensbereich und nicht der selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sein.
2. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen. Verbleibende Zweifel, welcher Sphäre
das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.
3. Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann
in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Der Verbraucher trägt zwar grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem
privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt. Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren
Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes (§ 13 BGB) nicht zu Lasten des Verbrauchers.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.11.2009
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2079
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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