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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



BGH, Urteil vom 23.07.2015 - I ZR 143/14

Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung - Zu den Anforderungen an die Preisangabe für Telekommunikationsdienste in einem Werbeschreiben

UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1; TKG § 66a Satz 2

Leitsätze:*

1.

a) Die Bestimmung des § 66a Satz 2 TKG ist eine Verbraucherschutznorm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.

b) Für die Auslegung des Erfordernisses der guten Lesbarkeit der Preisangabe in § 66a Satz 2 TKG sind dieselben Kriterien maßgeblich wie für die Auslegung des Merkmals "deutlich lesbar" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV. Nicht erforderlich ist, dass für die Preisangabe dieselbe Schriftgröße wie für den Haupttext verwendet wird.

c) An der nach § 66a Satz 2 TKG erforderlichen deutlichen Sichtbarkeit der Preisangabe fehlt es, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.

d) Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs ist bei § 66a Satz 2 TKG in einem inhaltlichen Sinn zu verstehen.

2. Die Frage, ob eine Preisangabe deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV ist, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten ist, weshalb neben dem Abstand, aus dem der Verbraucher die Angabe liest, und der Schriftgröße das Druckbild und daher auch die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 - I ZR 30/12, MIR 2013, Dok. 037 - Grundpreisangabe im Supermarkt).

3. Der Verkehr ist an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt und die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite ist durchaus üblich. Der Verbraucher erwartet daher, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er ist deshalb bereit, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind.

4. Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage ist in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, davon auszugehen, dass in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt liegt, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2014 - I ZR 167/12 - ENERGY & VODKA). Das Klagebegehren richtet sich danach gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das bei natürlicher Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser). Der Kläger kann in Fällen, in denen er eine konkrete Werbung unter verschiedenen Gesichtspunkten jeweils gesondert angreifen möchte, allerdings diese verschiedenen Gesichtspunkte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen machen. Er muss dabei die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann. Das Gericht hat dann die beanstandete Werbung unter jedem einzelnen der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser).

MIR 2016, Dok. 006


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1a) bis d) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.02.2016
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2763

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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