Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Urteil vom 29.05.2024 - I ZR 145/23
Verwarnung aus Kennzeichenrecht III - Zum Schadenersatz wegen der unberechtigten Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
BGB §§ 195, § 823 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 4, § 11
Leitsätze:*a. Die Grundsätze, nach denen die unberechtigte Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann, gelten nicht nur für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Waren geschützten Marke gegenüber dem Hersteller von Waren oder seinen Abnehmern mit der Behauptung ausspricht, deren Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren verletzten sein Markenrecht, sondern auch für Verwarnungen, die der Inhaber einer für Dienstleistungen geschützten Marke gegenüber dem Anbieter von Dienstleistungen mit der Behauptung ausspricht, dessen Benutzung eines Zeichens in Bezug auf die von ihm angebotene oder erbrachte Dienstleistung verletze sein Markenrecht. Sie gelten grundsätzlich auch für Verwarnungen, die der Inhaber einer solchen Marke gegenüber denjenigen ausspricht, die diese Dienstleistungen als Kunden in Anspruch nehmen.
b. Für die Annahme eines ernsthaften und endgültigen Verlangens, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, ist es nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Es ist vielmehr aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handelt.
c. Für Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 11 UWG und nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, wenn das Verhalten des Verwarnenden zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch wegen unlauterer gezielter Mitbewerberbehinderung begründet.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.08.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3392
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022 - 4 W 119/20, MIR 2022, Dok. 027
Sind Verbraucherschutzverbände befugt, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu verfolgen? BGH legt Frage dem EuGH vor
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 048
Kundenzufriedenheitsbefragung - E-Mail-Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17, MIR 2018, Dok. 040
Versandkosten Wucher!! - Zur Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 072
Bekömmliches Bier - Zur Werbung für ein Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich"
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - I ZR 252/16, MIR 2018, Dok. 047