Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 07.03.2013 - I ZR 30/12
Grundpreisangabe im Supermarkt - Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.
UWG § 4 Nr. 11; Richtlinie 98/6/EG Art. 4 Abs. 1; PreisangabenVO § 1 Abs. 6 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04 - Versandkosten). Nach § 1 Abs.6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007 - I ZR 143/04 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter). Eine Preisangabe entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, das das Erfordernis der guten Lesbarkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest.
2. Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 02.07.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2472
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 241/15, MIR 2017, Dok. 008
Die Nr. 1 mit Sternchen – Zur Wiedergabe einer beanstandeten Werbehandlung in einem abstrakten Verfügungsantrag und zum Verkehrsverständnis bei erläuterungsbedürftigen Werbeangaben
OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2020 - 3 W 51/20, MIR 2020, Dok. 075
DSGVO und Bildberichterstattung – Das Kunsturhebergesetz (KUG) findet auch unter Geltung der DSGVO weiterhin Anwendung
OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2018 - 15 W 27/18, MIR 2018, Dok. 029
Matratzen-UVP II - Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) ist irreführend, wenn der Werbetreibende das einzige Unternehmen ist, dass eine Matratze unter einem bestimmten Namen vertreibt
OLG Köln, Urteil vom 23.06.2023 - 6 U 178/22, MIR 2023, Dok. 079
Gekaufte Bewertungen - Die Werbung auf Social-Media-Plattformen mit Bewertungen, die von den Nutzern zur Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden, kann wettbewerbswidrig sein
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.08.2020 - 6 U 270/19, MIR 2020, Dok. 078