Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.02.2020 - 6 W 19/20
Keine geschäftliche Handlung - Übersendung von Anwaltsschriftsätzen an die Rechtsanwaltskammer nicht wettbewerbs- oder datenschutzrechtswidrig
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; DSGVO Art. 4 Nr. 2, 6 Abs. 1 lit. e und lit f., Art. 79; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
Leitsätze:*1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. An einem „objektiven Zusammenhang“ (und meist schon an einem Handeln zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens) fehlt es daher, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient (vgl. Erwägungsgrund 7 Satz 2 UGP-RL). Für Äußerungen in rechtlich geordneten Verfahren ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass ein Absatzförderungszusammenhang besteht.
2. Es fehlt an dem für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Rechtsschutzbedürfnis sowie am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, wenn die angegriffene Handlung darin besteht, anwaltliche Schriftsätze an die Anwaltskammer zur Prüfung eines möglichen standeswidrigen Verhaltens weitergegeben zu haben. Die Grundsätze zu privilegierten Äußerungen sind hier entsprechend anwendbar.
3. Die Übersendung anwaltlicher Schriftsätze an die Anwaltskammer zur Prüfung möglichen standeswidrigen Verhaltens ist - soweit überhaupt eine Verarbeitung von Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO vorliegt - jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO zulässig.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2970
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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