Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
BGH, Urteil vom 09.10.2013 - I ZR 24/12
Alpenpanorama im Heißluftballon - Der Anbieter von Gutscheinen, die bei Drittunternehmen eingelöst werden können, muss nicht bereits bei dem Angebot auf seiner Internetseite über Identität und Anschrift des durchführenden Unternehmens informieren.
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2
Leitsätze:*1. Ein Unternehmer unterliegt den Informationspflichten nach § 5a Abs. 3 UWG unterliegt, wenn er eine entgeltliche Dienstleistung (oder Ware) so anbietet, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 - Ving Sverige; BGH, Urteil vom 21.07.2011 - I ZR 192/09, MIR 2012, Dok. 008 - Treppenlift; BGH, Urteil vom 18.04.2013 - I ZR 180/12, MIR 2013, Dok. 063 - Brandneu von der IFA). Das ist - unabhängig davon, ob das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine sogenannte invitatio ad offerendum beinhaltet - dann anzunehmen, wenn dem Verbraucher die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 99/08, MIR 2010, Dok. 158 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer).
2. Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gelten Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt, als wesentliche und daher im Angebot gemäß § 5a Abs. 3 Halbsatz 1 UWG mitzuteilende Information.
3. Der Anbieter von Gutscheinen für "Erlebnisse" (hier: Ballonfahrt in den Alpen), die innerhalb von drei Jahren vom Kunden oder einer von ihm beschenkten Person bei Drittunternehmen (Erlebnispartnern) eingelöst werden können, ist nicht gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG gehalten, bereits beim annahmefähigen Angebot des Erlebnisses auf seiner Internetseite über Identität und Anschrift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens zu informieren.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 01.09.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2625
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2017, Dok. 038
The-Dog-Face vs. The North Face - Markenverletzung durch Angebot von "The-Dog-Face"-Tierkleidung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2022, Dok. 044
Prüfpflichten eines Hotelbewertungsportals - Die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen
BGH, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20, MIR 2022, Dok. 063
Neun Zehntel - Zur Bemessung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsstreit, wenn nur der weit überwiegende Teil der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist
BGH, Beschluss vom 11.04.2023 - I ZB 55/22, MIR 2023, Dok. 033
Netzneutralität verletzt - Vorläufiges Aus für "StreamOn" bestätigt
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, MIR 2019, Dok. 023