Rechtsprechung // Markenrecht
KG Berlin, Urteil vom 13.07.2021 - 5 U 87/19
Google-Ads-Anzeigen begründen Vertriebsweg im Sinne von § 19 Abs. 1 MarkenG - Auskunftsanspruch umfasst auch Dauer
MarkenG § 19 Abs. 1
Leitsätze:*1. Wird eine Dienstleistung im Internet beworben und ist die geschaltete Werbeanzeige mit einer Internetseite des Werbenden verlinkt, begründet dies einen Vertriebsweg im Sinne von § 19 Absatz 1 MarkenG.
2. Die gemäß § 19 Absatz 1 MarkenG geschuldete Auskunft über den Vertriebsweg beinhaltet nicht nur die Mitteilung, dass ein bestimmter Vertriebsweg bestanden hat, sondern auch, ab wann dies der Fall war.
3. Der Anbieter von Dienstleistungen im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 MarkenG schuldet zwar die Auskunft über den Namen und die Anschrift des Verletzers (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 MarkenG), nicht aber die Auskunft, wie oft die von ihm im Internet geschaltete Werbeanzeige angeklickt wurde und welches Entgelt er für das Schalten der Anzeige erhalten hat.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 04.11.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3129
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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