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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Bremen, Beschluss vom 24.01.2024 - 2 U 60/23

LGA geprüft - Zu den Anforderungen an die Werbung mit einem Prüfzeichen oder mit einer, dem Informationsgehalt nach einem Prüfzeichen entsprechenden Angabe

UWG §§ 3, 5a Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Die Prüfkriterien eines beworbenen Testergebnisses oder einer sonstigen Prüfung sind wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Werbenden besteht zwar, sofern sie nicht schon aus gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung oder aus vorangegangenem Tun folgt, im Wettbewerb nicht generell. Eine Information ist aber dann wesentlich, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch den Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt.

2. Ein Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt. Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat. Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist. Aus der Sicht des Verbrauchers bietet ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15 - LGA tested). Nichts Anderes kann gelten, wenn statt eines Prüfzeichens bloß mit einer Angabe geworben wird, die in ihrem Informationsgehalt einem entsprechenden Prüfzeichen nicht nachsteht (hier: „LGA geprüft“ - wird ausgeführt).

3. Ein erhebliches Interesse des Verbrauchers bei Prüfzeichen zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist, besteht nicht nur dann, wenn das Prüfzeichen in der Werbung für ein Produkt hervorgehoben dargestellt wird, sondern auch dann, wenn es lediglich in Form eines einfachen Schriftzugs in den Fließtext der Produktbeschreibung eingebettet wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.07.2016 - I ZR 26/15 - LGA tested).

4. Die Angabe eines Links zu einem Prüfzertifikat genügt nur dann den Anforderungen an eine zulässige Werbung mit einem Prüfergebnis, wenn der Link aufgrund seiner Gestaltung deutlich als solcher erkennbar wird. Daran fehlt es, wenn zu befürchten ist, dass der Verbraucher ihn lediglich als einen Verweis auf die allgemeine Internetseite des Prüfinstituts ansieht.

MIR 2024, Dok. 030


Anm. der Redaktion: Leitsätze 3 und 4 sind die Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 03.04.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3359

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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