Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 20.02.2013 - I ZR 146/12
auch zugelassen am OLG Frankfurt - Der Hinweis eines Rechtsanwalts in seinem Briefkopf auf eine vor dem 01.07.2007 tatsächlich erteilte Zulassung beim Oberlandesgericht Frankfurt stellt derzeit noch keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar.
UWG § 5 Abs. 1; BRAO a.F. §§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 25, 226 Abs. 2
Leitsätze:*1. Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.
2. Gerade für die Teile des Verkehrs, die nicht ständig Rechtsstreitigkeiten führen, ist es keineswegs selbstverständlich, dass ein mit der landgerichtlichen Vertretung betrauter Rechtsanwalt die Sache auch vor dem Oberlandesgericht vertreten kann. Dies gilt insbesondere in den Ländern, in denen bis 2002 die Singularzulassung galt und in denen zwischen den Instanzen daher stets ein Anwaltswechsel erforderlich war.
3. Mit dem Hinweis auf die (tatsächlich erteilte, wenn auch zwischenzeitlich gegenstandslos gewordene Zulassung) am OLG Frankfurt maßt sich ein Rechtsanwalt keine besondere Qualifikation an. Der Hinweis besagt lediglich, dass der betreffende Rechtsanwalt berechtigt ist, Mandanten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt zu vertreten. Diesem Hinweis kommt vor dem Hintergrund der verschiedenen Regelungen, die in der Vergangenheit (vor Lockerung der Beschränkungen der Postulationsfähigkeit im Jahre 2002 und dessen vollständigen Wegfall im Jahre 2007) gegolten haben, ein Informationswert zu, an dem sowohl ein potentieller Mandant als auch der Rechtsanwalt ein berechtigtes Interesse haben.
Vgl. zur Thematik jüngst (jedoch jeweils zu unterschiedlichen Konstellationen): KG Berlin, MIR 2013, Dok. 045 - "Zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten" und Hanseatisches OLG Bremen, MIR 2013, Dok. 028 - "Zulassung OLG, LG, AG"
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.08.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2485
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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