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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 20.02.2013 - 2 U 5/13

Zulassung OLG, LG, AG - Die Verwendung des Zusatzes "Zulassung OLG, LG, AG (Ort)" durch einen Rechtsanwalt (hier: im Impressum einer Internetseite) ist als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend und unzulässig.

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 5

Leitsätze:*

1. Verwendet ein Rechtsanwalt im Impressum seiner Internetseite den Zusatz "Zulassung OLG, LG, AG (Ort)", stellt dies eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Das Impressum ist Teil der für die interessierte Öffentlichkeit eingerichteten Internetseite und enthält die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben, die unter anderem eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen sollen. Damit dient das Impressum einer Internetseite auch der Anwerbung neuer Kunden.

2. Die Verwendung des Zusatzes "Zulassung OLG, LG, AG (Ort)" durch einen Rechtsanwalt (hier: im Impressum einer Internetseite) ist als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der Rechtsanwalt verfüge jedenfalls an dem benannten Ort gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den ausdrücklich aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation. Eine solche Werbung mit einer Selbstverständlichkeit ist auch von hinreichender wettbewerblicher Relevanz; insbesondere da sie geeignet ist, bei potentiellen Mandanten den Eindruck zu erwecken, der so werbende Rechtsanwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor den Gerichten des betreffenden Ortes gegenüber auswärtigen Rechtsanwälten besser zur Vertretung geeignet (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 22.06.2012 - 6 U 4/12).

MIR 2013, Dok. 028


Anm. der Redaktion: Auf den Hinweisbeschluss hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.05.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2463

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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