Rechtsprechung // Domainrecht
BGH, Urteil vom 11.10.2018 - VII ZR 288/17
Zur Pfändung einer .de-Domain mit der DENIC eG als Drittschuldnerin und zur Position des Gläubigers als zu registrierender Domaininhaber
ZPO §§ 829, 835, 844 Abs. 1, 857 Abs. 1
Leitsätze:*1.
a) Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).
b) Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).
c) Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.
2. Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis mit der DENIC eG zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar; die Pfändung und Überweisung umfassen auch alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05). Das umfasst auch die Rechte zur Übertragung und Kündigung des Domainvertrags. Die Summe dieser Ansprüche und Rechte gegen die DENIC eG machen deren Inhaber zum "Inhaber" einer Internet-Domain, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05).
3. Mit der Überweisung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der DENIC eG an Zahlungs statt wird der Gläubiger Inhaber der Domain und kann verlangen, als solcher von der DENIC eG registriert zu werden, ohne das gesonderte rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Übertragung der Domain erforderlich sind.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.12.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2898
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2020 - 6 W 102/20, MIR 2021, Dok. 006
Polaroid Color 600 vs. instax SQUARE - Vertrieb von quadratischen Sofortbild-Filmen zulässig
Oberlandesgericht Köln, MIR 2020, Dok. 057
AGB-Klausel zur Fernabschaltung einer gemieteten Autobatterie für Elektrofahrzeuge durch den Vermieter unwirksam
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 082
Zeitsprung 1883 - Zur Irreführung bei der Werbung für hochwertige Uhren mit der Angabe und Darstellung "Zeitsprung 1883"
OLG Köln, Urteil vom 23.12.2020 - 6 U 74/20, MIR 2021, Dok. 023
Entscheidungscharakter - Keine divergierende Rechtsprechung und Divergenzzulassung bei abweichendem bloßen Hinweisbeschluss (hier betreffend: Verlinkung OS-Plattform)
BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 - 1 BvR 2400/17, MIR 2020, Dok. 033