Kurz notiert // Markenrecht
Bundesgerichtshof
Markenschutz für die Form von Dextro Energy-Traubenzuckertäfelchen
BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - I ZB 3/17; Vorinstanz: BPatG, 27.12.2016 - 25 W (pat) 60/14
BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - I ZB 4/17; Vorinstanz: BPatG, 27.12.2016 - 25 (W) pat 59/14
MIR 2017, Dok. 041, Rz. 1
1
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 18.10.2017 (I ZB 3/17 und I ZB 4/17) zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit denen die Löschung von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker von Dextro Energy angeordnet worden ist. Soweit nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dem Schutz als Marke eine Form nicht zugänglich sei die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, müsse dies für alle wesentlichen Merkmale der Form gelten, so der BGH.
Zur Sache:
Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Traubenzucker" registriert. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher Perspektive.
Der Löschungsantragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken mit der Begründung beantragt, ihre Form sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marken angeordnet. Die Beschwerden der Markeninhaberin sind erfolglos geblieben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Für das Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG müssten alle wesentlichen Merkmale der Traubenzuckertäfelchen eine technische Funktionen aufweisen
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Gestaltungen Marken sein. Dies gelte grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließe dabei solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist der Bundesgerichtshof der Auffassung des Bundespatengerichts, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf, nicht beigetreten.
Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen haben nach Ansicht des Bundesgerichtshofs technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtere das platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke etwa bei sportlichen Aktivitäten. Die Vertiefungen gewährleisten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liege darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Eine Warenformmarke sei nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht festgestellt werden könne, konnten die angegriffenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts keinen Bestand haben.
(tg) - Quelle: PM Nr. 163/2017 des BGH vom 18.10.2017
Zur Sache:
Für die Markeninhaberin sind dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Traubenzucker" registriert. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 3/17 ist, zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die Marke, die Gegenstand des Verfahrens I ZB 4/17 ist, zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus unterschiedlicher Perspektive.
Der Löschungsantragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken mit der Begründung beantragt, ihre Form sei nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marken angeordnet. Die Beschwerden der Markeninhaberin sind erfolglos geblieben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Für das Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG müssten alle wesentlichen Merkmale der Traubenzuckertäfelchen eine technische Funktionen aufweisen
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Gestaltungen Marken sein. Dies gelte grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließe dabei solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist der Bundesgerichtshof der Auffassung des Bundespatengerichts, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf, nicht beigetreten.
Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen haben nach Ansicht des Bundesgerichtshofs technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtere das platzsparende Mitführen der Traubenzuckerstücke etwa bei sportlichen Aktivitäten. Die Vertiefungen gewährleisten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzuckereinheiten. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liege darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Eine Warenformmarke sei nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht festgestellt werden könne, konnten die angegriffenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts keinen Bestand haben.
(tg) - Quelle: PM Nr. 163/2017 des BGH vom 18.10.2017
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.10.2017
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2836
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