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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Köln, Urteil vom 27.06.2025 - 6 U 123/24

Dr. Senst - Zur Irreführung bei der Bewerbung von Medizinprodukten unter einer Marke "Dr. Senst", wenn Dr. Senst kein Mediziner, sondern Jurist ist (hier verneint)

UWG § 5 Abs. 2 Nr. 3

Leitsätze:*

1. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben über die Eigenschaften des Unternehmens wie Identität, Befähigung, Status, Auszeichnungen oder Ehrungen enthält. Eine solche Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse kann auch durch eine Unternehmens- oder Produktbezeichnung hervorgerufen werden, wie hier die Verwendung der streitbefangenen Marken. Dass es sich bei diesen um eingetragene und in Kraft stehende Zeichen handelt, steht dem nicht entgegen. Das Markenrecht kann den Irreführungstatbestand allenfalls dort verdrängen, wo Ansprüche des Kennzeicheninhabers in Rede stehen, also die Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 2 MarkenG und der Irreführungstatbestand des § 5 UWG miteinander konkurrieren. Geht es dagegen nur darum, ob das Publikum durch die Verwendung eines Kennzeichens (Marke, geschäftliche Bezeichnung) irregeführt wird, findet § 5 UWG uneingeschränkt Anwendung. Der Gebrauch einer Marke kann irreführend sein, wenn einer ihrer Bestandteile geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des sie verwendenden Unternehmens hervorzurufen.

2. Der Gebrauch einer Marke "Dr. Senst" bei der Bewerbung von Medizinprodukten durch ein Unternehmen kann zulässig sein, auch wenn es sich bei dem in dem Unternehmen tätigen "Dr. Senst" nicht um einen Mediziner, sondern einen Juristen handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sichergestellt ist, dass die Produkte durch einen promovierten Mediziner (anderen Namens) geprüft werden.

MIR 2025, Dok. 047


Anm. der Redaktion: Leitsatz 2 ist der Leitsatz des Gerichts. Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.07.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3481

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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