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Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2023 - 6 U 4/23

Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie - Zur Zulässigkeit der Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als "Zentrum"

UWG § 5, SGB V § 95 Abs. 1 Satz 1, Satz 2

Leitsätze:*

1. Im medizinischen Bereich erwartet der Verkehr jedenfalls bei einer sich als "Zentrum" bezeichnenden Arztpraxis keine Mindestanzahl an Ärzten mehr, da auch ein medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V keine Mindestanzahl mehr verlangt und dies das Verkehrsverständnis beeinflusst.

2. Jedenfalls für den medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfordert ein Medizinisches Versorgungszentrum keine bestimmte Größe. Auch ist das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation 2015 entfallen. Der einzige Unterschied zu einer Berufsausübungsgemeinschaft besteht darin, dass nicht der einzelne Arzt, sondern das MVZ als Einrichtung zugelassen wird. Damit besteht für Praxen mit zwei tätigen Ärzten die Möglichkeit, sich als MVZ zuzulassen und unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten. Dies ist bei der Frage des Verkehrsverständnisses zu berücksichtigen (wird ausgeführt).

MIR 2023, Dok. 046


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.06.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3290

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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