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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 217/10

MOST-Pralinen - Zur Frage, wann die Nutzung eines mit einer fremden Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts im Rahmen des Keyword-Advertising (hier: Google AdWords) keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke darstellt (und wann doch).

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Leitsätze:*

1. Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.

2. Die Benutzung eines Zeichens "für Waren oder Dienstleistungen" kann auch in der Verwendung in der Werbung liegen (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d MarkenRL; § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG). Bei einer Nutzung im Rahmen des Keyword-Advertising (hier: Google AdWords) kommt es dabei nicht darauf an, ob das als Schlüsselwort verwendete Zeichen oder die anhand des Schlüsselworts beworbenen Waren oder Dienstleistungen in der Werbeanzeige selbst erscheinen. Es reicht vielmehr aus, dass der Werbende mit der Auswahl eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erreichen möchte, dass der Internetnutzer nach Eingabe des Suchworts den Werbelink anklickt und die von ihm auf der sich öffnenden Internetseite angebotenen Waren oder Dienstleistungen wahrnimmt (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 60 bis 74 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 19 - BergSpechte/trekking.at Reisen; EuGH, Beschluss vom 26.03.2010 - C-91/09, MIR 2010, Dok. 072 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 42 - Portakabin/Primakabin; EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 31 - Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 125/07 - Bananabay II).

3. Die Beurteilung, ob die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder der Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, erfordert eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, ist sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 51 - Interflora/M&S Interflora Inc.). Diese Beurteilung hängt von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die mit der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt (vgl. zum mit der Marke identischen Schlüsselwort: EuGH, GRUR 2010, 445 Rn 82 bis 87 - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 35 - BergSpechte/trekking.at Reisen; EuGH, Beschluss vom 26.03.2010 - C-91/09, MIR 2010, Dok. 072 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 34 - Portakabin/Primakabin; EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 44 - Interflora/M&S Interflora Inc.; zum der Marke ähnlichen Schlüsselwort: EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 38f. - BergSpechte/trekking.at Reisen; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 52 - Portakabin/Primakabin). Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit ihm wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France und Google; EuGH, GRUR 2010, 451 Rn. 36 und 40 - BergSpechte/trekking.at Reisen; EuGH, Beschluss vom 26.03.2010 - C-91/09, MIR 2010, Dok. 072 - Eis.de/BBY; EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 35 und 53 - Portakabin/Primakabin; EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 45 - Interflora/M&S Interflora Inc.).

4. Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (Keyword-Advertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 125/07 - Bananabay II; BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 46/08).

5. Der verständige Internetnutzer erwartet in einem von der Trefferliste räumlich, farblich oder auf andere Weise deutlich abgesetzten und mit dem Begriff "Anzeigen" gekennzeichneten Werbeblick nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder mit ihm verbundener Unternehmen (wird ausgeführt).

6. Die Herkunftsfunktion der Marke kann auch bei einer Platzierung der Anzeige in einem deutlich abgesetzten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock beeinträchtigt sein, wenn die Werbeanzeige einen Hinweis auf das Markenwort oder den Markeninhaber oder die unter der Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung angebotenen Waren oder Dienstleistungen enthält. Allein der Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen der unter der Marke vertriebenen Art in der Werbeanzeige mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden, kann allerdings grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führen.

MIR 2013, Dok. 012


Anm. der Redaktion: Leitsatz 4 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.02.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2447

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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