Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 65/22
Silver Horse/Power Horse - Keine (zulassungsfreie) Rechtsbeschwerde gegen die Unterlassung einer gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde und Anforderungen an Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 6
Leitsätze:*1.
a) Die Unterlassung einer an sich gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde stellt keinen Begründungsmangel dar und kann deshalb nicht mit Erfolg gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Gegen eine nicht gerechtfertigte Unterlassung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist allein die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung der Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eröffnet.
b) Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG ist eine eindeutige Erklärung erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungslage in anderem Zusammenhang, wie zum Beispiel bei der Erörterung der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren oder Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr können grundsätzlich nicht als Nichtbenutzungseinwand ausgelegt werden.
2. Das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG unterliegt dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz und stellt damit eine Ausnahme von dem das patentamtliche und patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Grundsatz dar, dass der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und das Vorbringen der Beteiligten bis zum Erlass der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1998 - I ZB 9/96 - DRAGON). Die insoweit bestehenden Maßstäbe gelten jedenfalls dann, wenn die Inhaberin der angegriffenen Marke anwaltlich vertreten ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.08.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3299
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Köln, Urteil vom 27.06.2025 - 6 U 52/25, MIR 2025, Dok. 046
Influencer I - Zu den Voraussetzungen und der Annahme einer Kennzeichnungspflicht bei Instagram Posts von Influencern
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, MIR 2021, Dok. 072
Verfügbare Telefonnummer - Die Nichtangabe einer (verfügbaren) Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist geeignet die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen
BGH, Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, MIR 2020, Dok. 090
Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer Unterlassungsvereinbarung darstellen
BGH, Urteil vom 14.02.2019 - I ZR 6/17, MIR 2019, Dok. 017
IVD-Gütesiegel - Zur Irreführung bei der Verwendung und Bezeichnung eines Zeichens als Gütesiegel
BGH, Urteil vom 04.07.2019 - I ZR 161/18, MIR 2020, Dok. 006