Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - I ZB 65/22
Silver Horse/Power Horse - Keine (zulassungsfreie) Rechtsbeschwerde gegen die Unterlassung einer gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde und Anforderungen an Nichtbenutzungseinrede gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 6
Leitsätze:*1.
a) Die Unterlassung einer an sich gebotenen Zulassung der Rechtsbeschwerde stellt keinen Begründungsmangel dar und kann deshalb nicht mit Erfolg gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angegriffen werden. Gegen eine nicht gerechtfertigte Unterlassung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist allein die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung der Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eröffnet.
b) Für das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG ist eine eindeutige Erklärung erforderlich. Allgemeine Ausführungen zur Benutzungslage in anderem Zusammenhang, wie zum Beispiel bei der Erörterung der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Waren oder Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft oder anderer Aspekte der Verwechslungsgefahr können grundsätzlich nicht als Nichtbenutzungseinwand ausgelegt werden.
2. Das Bestreiten der Benutzung einer Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG unterliegt dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz und stellt damit eine Ausnahme von dem das patentamtliche und patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Grundsatz dar, dass der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und das Vorbringen der Beteiligten bis zum Erlass der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1998 - I ZB 9/96 - DRAGON). Die insoweit bestehenden Maßstäbe gelten jedenfalls dann, wenn die Inhaberin der angegriffenen Marke anwaltlich vertreten ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.08.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3299
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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