Rechtsprechung // Markenrecht
BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 17/17
Doppelter Unterlassungsstreitwert kann angemessen sein - Zum Gegenstandswert im Markenlöschungsstreit
RVG § 33 Abs. 1
Leitsätze:*1. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Insoweit entspricht die Festsetzung des Gegenstandwerts auf EUR 50.000,00 im Regelfall billigem Ermessen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2016 - I ZB 52/15; BGH, Beschluss vom 09.11.2017 - I ZB 45/16), kann aber im Einzelfall auch deutlich darüber liegen.
2. Es kann angemessen sein, das Bestandsinteresse des Markeninhabers mit dem Doppelten des Wertes des im Verletzungsverfahren verfolgten Unterlassungsanspruchs zu bewerten (hier: EUR 300.000,00 bei einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von EUR 150.000,00).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.06.2018
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2872
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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