Rechtsprechung
EuGH, Beschluss vom 26.03.2010 - C-91/09
bananabay - Die Verwendung einer fremden Marke als Schlüsselwort im Rahmen des "keyword-advertising" (hier: Google AdWords) stellt eine Benutzung der Marke "im geschäftlichen Verkehr" dar, die geeignet sein kann, deren Herkunftsfunktion zu beeinträchtigen.
Richtlinie 89/104/EWG Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:*1. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf,
auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes
ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser
Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder
Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.
2. Ist ein im Rahmen des "keyword advertising" (hier: Google AdWords) als Schlüsselwort gewähltes Zeichen der Auslöser für das Erscheinen einer
Werbeanzeige, wird das betreffende Zeichen "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG benutzt. Eine Benutzung
für Waren und Dienstleistungen des Werbenden liegt auch dann vor, wenn das als Schlüsselwort ausgewählte Zeichen nicht in der Anzeige selbst vorkommt
(mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08, Google France und Google).
3. Der Markeninhaber darf eine solche Benutzung in einem Fall des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG aber nur dann verbieten,
wenn eine Funktion der Marke beeinträchtigt werden könnte (mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08, Google France und Google).
Zu prüfen ist die Herkunftsfunktion und Werbefunktion.
4. Die Verwendung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen des so genannten "keyword advertising" ist nicht geeignet, die
Werbefunktion einer Marke zu beeinträchtigen (ausführlich: EuGH, Urteil vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08, Google France und Google).
5. Ist für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen
Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen,
ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2010 - C-236/08 bis C-238/08, Google France und Google).
Die Würdigung des Sachverhalts ist hierbei Sache des nationalen Gerichts.
6. Wird in einer Anzeige im Rahmen des "keyword advertising" (hier: Google AdWords) suggeriert, zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber bestehe eine
wirtschaftliche Verbindung, wird auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein. Gleiches gilt, wenn die betreffende
Anzeige hinsichtlich der Herkunft der beworbenen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer
Internetnutzer nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 10.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2171
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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