Kurz notiert // Markenrecht
Oberlandesgericht Köln
Dubai-Hype - Dubai-Schokolade muss grundsätzlich auch tatsächlich aus Dubai stammen
OLG Köln, Urteile vom 27.06.2025 - 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25
MIR 2025, Dok. 045, Rz. 1
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Das OLG Köln hat unter dem 27.06.2025 in vier Verfahren (6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25 und 6 U 60/25) entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von "Dubai-Schokolade" auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war. Der Vertrieb sei insoweit unzulässig gewesen.
Verfahrensverlauf: 1 zu 3 vor dem LG Köln
Das Landgericht Köln (Wettbewerbskammer) hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln (Kammer für Handelssachen) im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.
Entscheidung des Gerichts: "Dubai-Hype" noch keine Gattungsbezeichnung
Das OLG Köln hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig sei. Maßgeblich sei dabei, dass der (unstrittige) Ausgangspunkt des "Hypes" Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinde, sei beim Schutz sogenannter einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich.
Nach der gefestigten Rechtsprechung könne sich zwar eine nach § 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür seien die Anforderungen jedoch hoch; es reiche, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen.
Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat das Gericht angenommen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung "diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause."
Derzeit "nur" Eilverfahren
Die (rechtskräftigen) Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln Nr. 12/2025 vom 27.06.2025
Verfahrensverlauf: 1 zu 3 vor dem LG Köln
Das Landgericht Köln (Wettbewerbskammer) hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln (Kammer für Handelssachen) im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.
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Nach der gefestigten Rechtsprechung könne sich zwar eine nach § 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür seien die Anforderungen jedoch hoch; es reiche, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen.
Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat das Gericht angenommen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung "diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause."
Derzeit "nur" Eilverfahren
Die (rechtskräftigen) Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Köln Nr. 12/2025 vom 27.06.2025
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.06.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3479
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