Rechtsprechung // Datenschutzrecht
BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22
Unberechtigte SCHUFA-Meldung und Schadenersatz - Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO
DSGVO Art. 82 Abs. 1
Leitsätze:*1. Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-590/22 - PS GbR; BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, MIR 2024, Dok. 098; jeweils mwN). Dabei kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu; er erfüllt keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion. Eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld ist als "vollständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfüllt, darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde (zu alledem: vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-182/22 und C-189/22 - Scalable Capital; BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, MIR 2024, Dok. 098, mwN).
2. Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.02.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3451
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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