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Rechtsprechung // Datenschutzrecht



BGH, Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22

Unberechtigte SCHUFA-Meldung und Schadenersatz - Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO

DSGVO Art. 82 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-590/22 - PS GbR; BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, MIR 2024, Dok. 098; jeweils mwN). Dabei kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu; er erfüllt keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion. Eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld ist als "vollständig und wirksam" anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfüllt, darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde (zu alledem: vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.2024 - C-182/22 und C-189/22 - Scalable Capital; BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, MIR 2024, Dok. 098, mwN).

2. Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

MIR 2025, Dok. 017


Anm. der Redaktion: Das Berufungsgericht hatte hier einen immateriellen Schadenersatz von EUR 500,00 zuerkannt, während die geschädigte Partei EUR 6.000,00 beantragt hatte. Bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes habe das Berufungsgericht aber rechtsfehlerhaft (auch) auf eine abschreckende Wirkung des Schadenersatzes abgehoben, während im Rahmen von Art. 82 DSGVO ausschließlich eine Ausgleichsfunktion des Schadenersatzes hätte berücksichtigt werden dürfen (vgl. Leitsatz 1, wird ausgeführt). Allerdings sei hier nicht ersichtlich, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil der betroffenen Partei ausgewirkt hätte, so der Bundesgerichtshof. Diese Erwägungen hätten allenfalls dazu geführt, dass das Berufungsgericht dem Betroffenen einen höheren Schadensersatz zuerkannt habe, als es für angemessen gehalten hätte, hätte es allein die Ausgleichsfunktion des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO berücksichtigt. Veranlassung dies zu korrigieren gab es für den Bundesgerichtshof gleichwohl nicht. Dieser Gesichtspunkt ist indes bei der Rezeption der Entscheidung in der Praxis und auch der Instanzrechtsprechung zu bedenken. Das vorliegende Urteil trifft insoweit tatsächlich keine "höchstricherliche Aussage" zur Bemessung des immateriellen Schadenersatzes - der konkreten Höhe nach - in vergleichbaren Fällen. (RA Thomas Ch. Gramespacher, Bonn)
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.02.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3451

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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