Rechtsprechung
OLG München, Beschluss vom 26.07.2011 - 29 W 1268/11
Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung bei Nutzung von Internet-Tauschbörsen - Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt - ohne das es weiterer erschwerender Umstände bedürfte - grundsätzlich gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG zu.
UrhG § 101 Abs. 2, Abs. 9; FamFG § 59 Abs. 1, § 62 Abs. 1, Abs, 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2; KostO § 30 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:*1. Eine gerichtliche Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG setzt das Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG voraus, der wiederum erfordert, dass der zur Auskunft Verpflichtete in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistungen erbracht hat (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG, hier: Internetprovider) als auch, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt (vgl. u.a.
OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10, MIR 2011, Dok. 001; OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 - 5 U 60/09; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010 - 6 W 26/09).
2. Das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich bei Rechtsverletzungen im Internet sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (etwa Anzahl der öffentlich zugänglich gemachten Dateien) als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Ein gewerbliches Ausmaß wegen der Schwere der einzelnen Rechtsverletzung kann insoweit gegeben sein, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie einen vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird (mit Verweis auf BT-Drs. 16/8783, S. 50).
Eine Rechtsverletzung kann auch durch die Art und Weise ihrer Begehung ein Gewicht haben, welches das gewerbliche Ausmaß begründet.
3. Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt (hier: Spielfilm), kommt - ohne das es weiterer erschwerender Umstände bedürfte - grundsätzlich gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG zu.
4. Das öffentliche Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet- Tauschbörse zum Herunterladen ist keine private Nutzung. Wer eine solche Datei auf diesem Wege anbietet, handelt nicht rein altruistisch oder im guten Glauben. Er stellt die Datei einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung und kann und will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht. Er strebt auch zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungs-Richtlinie) an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 - 5 U 60/09; OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 - 6 W 182/08, MIR 2009, Dok. 061).
5. Weder das unkontrollierte Ausmaß noch das Streben nach einem wirtschaftlichen Vorteil hängen davon ab, ob das Werk vom Rechteinhaber bereits eine mehr oder weniger lange Zeit ausgewertet worden ist.
Es ist nicht davon auszugehen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte nach Ablauf einer - wie auch immer festgelegten - relevanten Auswertungsphase der Allgemeinheit vom Rechteinhaber kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Selbst wenn Inhalte nach einer gewissen Zeit zu geringeren Preisen als anfangs verwertet werden, handelt es sich dabei um eine wirtschaftliche Nutzung, die dem Rechteinhaber zugewiesen ist und in die durch das Angebot auf einer Internet-Tauschbörse in unkontrollierbarem Umfang eingegriffen wird.
Es besteht daher kein Anlass, den Begriff des gewerblichen Ausmaßes bei Angeboten auf Internet-Tauschbörsen auf Rechtsverletzungen innerhalb einer Auswertungsphase zu beschränken (a.A. OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10, MIR 2011, Dok. 001).
Eine derartige Beschränkung kann auch den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnommen werden. Die dortigen Ausführungen zum Zugänglichmachen besonders umfangreicher Dateien vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland beziehen (vgl. BT-Drs. 16/8783, S. 50) beziehen sich auf alle Arten von Rechtsverletzungen im Internet und damit auch auf solche, denen nach Ausmaß und Streben nach wirtschaftlichem Vorteil eine wesentlich geringere Intensität zukommt als dem Angebot in einer Internet-Tauschbörse. Die Gesetzesmaterialien stehen daher der Annahme nicht entgegen, dass neben den dort dargestellten Nutzungsweisen auch das Angebot auf einer Internet-Tauschbörse das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung begründet.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.07.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2349
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