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Kurz notiert // Wettbewerbsrecht



Bundesgerichtshof

Der Gesamtpreis schließt nicht den Pfandbetrag ein - Wird für Waren in Pfandbehältern geworben, ist der Pfandbetrag gesondert auszuweisen

BGH, Urteil vom 26.10.2023 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand IV; Vorinstanzen: LG Kiel, 26.06.2019 - 15 HKO 38/18; OLG Schleswig, 30.07.2020 - 6 U 49/19

MIR 2023, Dok. 072


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2023 (I ZR 135/20) entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist.

Zur Sache

Der Kläger ist ein Verein, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. ... € Pfand" ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 29.07.2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere eine Frage zur Auslegung die Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Information zu BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand III, MIR 2021, Dok. 068). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage mit Urteil vom 29.06.2023 (C-543/21 - MIR 2023, Dok. 049) beantwortet.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Pfandbetrag ist gesondert auszuweisen - Preisangabenverordnung europarechtskonform auszulegen

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist. Wer - wie die Beklagte - als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, habe zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nF) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließe aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die Preisangabenverordnung setzte die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und sei daher richtlinienkonform auszulegen.

Der Bergriff des Verkaufspreises nach Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie entspricht dem Gesamtpreis - Gesonderte Angabe des Pfandes ermöglicht Verbrauchern die Beurteilung und den Vergleich

Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthalte nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den Pfandbetrag. Dieser sei daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV aF (§ 7 Satz 1 PAngV nF) stelle dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.

(tg) - Quelle: PM Nr. 177/2023 des BGH vom 26.10.2023

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.10.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3316
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