OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 - 6 W 182/08
"Gewerbliches Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 1 UrhG - Eine Rechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 2 UrhG liegt vor, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufs- bzw. Verwertungsphase öffentlich angeboten wird. Die Bestimmung der relevanten Verkaufsphase unterliegt hierbei keinen starren zeitlichen Grenzen sondern ist individuell zu bestimmen.
UrhG § 101 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 9 Satz 6; Richtlinie 2004/48/EG
Leitsätze:
1. Eine Rechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" i.S.v. § 101 Abs. 2 UrhG liegt vor, wenn ein gesamtes Musikalbum in
der relevanten Verkaufs- bzw. Verwertungsphase öffentlich (hier: über eine Internettauschbörse) angeboten wird
(so bereits: OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 - Az. 6 Wx 2/08,
MIR 2008, Dok. 323).
2. Ein "gewerbliches Ausmaß" kann auch bei einem rein privaten Handeln erreicht werden. Entscheidend, aber auch ausreichend ist insoweit,
dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem
gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist.
3. Derjenige, der ein Musikalbum in einer Internettauschbörse zum Download für die Öffentlichkeit bereithält, begibt sich
der Möglichkeit, die weitere Verbreitung der betreffenden Datei zu kontrollieren und Einfluss auf den, dem
Rechtsinhaber entstehenden, Schaden zu nehmen. Dies entspricht einem Ausmaß, was der widerrechtlichen gewerblichen Nutzung
fremder Rechte entspricht.
4. Soweit im Fall eines Musikalbums für die Beurteilung der "Schwere der Rechtsverletzung" i.S.v. § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG (auch) maßgeblich ist,
ob sich dies noch in der relevanten Verwertungsphase bzw. "relevanten Verkaufsphase" befindet, unterliegt dieses Kriterium keiner starren zeitlichen Grenze
(mit anderem Ansatz etwa: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 - Az. 3 W 184/08,
MIR 2008, Dok. 328).
Die "relevante Verkaufsphase" ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermarktung des Werkes vielmehr individuell zu bestimmen
(hier wurde die "relevante Verkaufsphase" bejaht für ein Musikalbum mit klassischer Musik aus dem Jahre 2005).
MIR 2009, Dok. 061
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.03.2009
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