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Kurz notiert // Datenschutzrecht



Bundesgerichtshof

Facebook-Scraping - Bundesgerichtshof bestimmt Leitentscheidungsverfahren im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall bei Facebook

BGH, Beschluss vom 31.10.2024 - VI ZR 10/24; Vorinstanzen: LG Bonn, 29.03.2023 - 13 O 125/22; OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 67/23

MIR 2024, Dok. 089, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat in den u.a. sogenannten "Facebook-Scraping-Komplex" mit Beschluss vom 31.01.2024 das Revisionsverfahren VI ZR 10/24 zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt (zur Sache vgl. etwa PM Nr. 115/2024 des BGH in dem Verfahren VI ZR 7/24). In dem Verfahren sollen nun Rechtsfragen im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, zum (immateriellen) Schaden und der Schadensbemessung, den Substantiierungsanforderungen sowie prozessuale Aspekte geklärt werden, die für eine Vielzahl von (anhängigen) Verfahren (auch in den Tatsacheninstanzen) von Bedeutung sind.

Durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024 (BGBl. I Nr. 328) wurde § 552b ZPO neu geschaffen. Hiernach kann der Bundesgerichtshof ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen, wenn die Revision Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist. Mit der Bestimmung zum Leitentscheidungsverfahren ist eine Entscheidung über die Rechtsfragen auch dann zu treffen, wenn eine inhaltliche Entscheidung über die Revision aus prozessualen Gründen nicht mehr ergehen kann. Damit soll eine zügige höchstrichterliche Klärung trotz der Rücknahme von Revisionen aus prozesstaktischen Gründen oder aufgrund eines Vergleichs ermöglicht werden.

Rechtsfragen im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dem Schaden und der Schadensbemessung, den Substantiierungsanforderungen sowie prozessuale Aspekte

Das zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revisionsverfahren VI ZR 10/24 wirft die Rechtsfragen auf, ob in der von der Beklagten bei Implementierung der sogenannten Kontakt-Import-Funktion vorgenommenen Standardvoreinstellung auf "alle" ein Verstoß der Beklagten gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO liegt, ob der bloße Verlust der Kontrolle über die gescrapten und nunmehr mit der Mobiltelefonnummer des jeweiligen Betroffenen verknüpften Daten geeignet ist, einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen, wie in einem solchen Fall der Schaden zu bemessen wäre, welche Anforderungen an die Substantiierung einer Schadensersatzklage nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu stellen sind, ob die bloße Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden ausreicht, um ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu begründen und ob die vom Kläger gestellten Unterlassungsanträge dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen.

Rechtsfragen für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung

Diese Rechtsfragen seien für eine Vielzahl von, beim Bundesgerichtshof und in den Tatsacheninstanzen anhängiger, in wesentlichen Teilen gleichgearteter Verfahren bedeutsam. Diese Verfahren können nunmehr grundsätzlich bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens ausgesetzt werden.

In zwei zunächst zur Verhandlung am 08.10.2024 vorgesehenen Verfahren sind die Revisionen von den Klägern kurzfristig vor dem Termin zurückgenommen worden. Für den 11.11.2024 ist Termin zur mündlichen Verhandlung in dem nunmehr zum Leitentscheidungsverfahren bestimmten Revisionsverfahren VI ZR 10/24 anberaumt. In dem weiteren für den 11.11.2024 terminierten Verfahren VI ZR 186/24 ist die Revision zwischenzeitlich ebenfalls zurückgenommen worden.

(tg) - PM Nr. Nr. 206/2024 des BGH vom 31.10.2024

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.10.2024
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3418
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