Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - I ZR 46/09
Verbotsantrag bei Telefonwerbung - Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs und zur Bestimmtheit eines Verbotsantrags wegen unverlangter Telefonwerbung.
UWG 2004 § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Ein Verbotsantrag kann hinreichend bestimmt sein, auch wenn er im Wesentlichen am Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG 2004 ausgerichtet und nur hinsichtlich des Begriffs der Einwilligung modifiziert ist.
2. Wird in einem Unterlassungsantrag auf Grundlage von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG, der Begriff des vorherigen Einverständnisses gewählt, wird dadurch der Antrag gegenüber dem Gesetzeswortlaut - der von Einwilligung spricht - weitergehend konkretisiert. Durch einen solchen Antrag wird deutlich, dass der Verbraucher sein Einverständnis vor dem Anruf erklärt haben muss und eine während des Telefonanrufs erklärte Zustimmung zu einem Werbeanruf nicht genügt und zudem eine rechtsgeschäftliche Einwilligung im Sinne von § 183 Satz 1 BGB nicht erforderlich ist.
3. Bei einem unverlangten Werbeanruf ist der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nicht auf den Gegenstand des Werbeanrufs beschränkt, wenn bei dem Unternehmen, von dem der Werbeanruf ausgeht (etwa einem Callcenter), der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist.
4. (Wettbewerbsrechtliche) Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus können gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr insoweit nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 46/07, MIR 2010, Dok. 022 - Fischdosendeckel; BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 177/07, MIR 2010, Dok. 096 - Folienrollos).
5. Im Fall von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG besteht das Charakteristisch der Verletzungshandlung in dem unverlangten Werbeanruf gegenüber einem Verbraucher. Wofür geworben wird ist insoweit irrelevant. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender (selbst) einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebs sind. In einem solchen Fall reicht die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht über den Unternehmensgegenstand hinaus.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 28.03.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2310
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